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Typische Fragen beim Vorstellungsgespräch

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Wenn Sie eine interessante und aussagekräftige Bewerbung schreiben, dann stehen die Chancen für eine Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht schlecht. Wer nun gut vorbereitet ins Vorstellungsgespräch geht und sich mit den typischen Fragen beschäftigt hat, wird auch diese Hürde meistern.

Das Vorstellungsgespräch verläuft nach den Fragen des Personalleiters. Folgende Fragen werden vermutlich im Mittelpunkt des Vorstellungsgespräches stehen:

  • Schulbesuch, Ausbildung, Beweggründe für Studiengangwahl, -abbruch, oder -wechsel,
  • berufliche Ziele und Vorstellungen
  • persönliche Stärken und Schwächen
  • private Fragen (über Beziehung, Kinder)

Der Personalleiter darf nur Fragen stellen, die für die zu besetzende Stelle von Interesse sind. In allen anderen Fällen kann der Bewerber sich ausschweigen oder Lügen erzählen. Dennoch sollten Sie wissen, dass falsche Angaben das Betriebsklima stören, wenn die Wahrheit aufkommt.

Bei Fragen, die legitim sind, können falsche Aussagen Ihrerseits auch bis zur Abmahnung oder sogar zur Kündigung führen – und dieses Risiko sollten Sie nicht eingehen.

Ein besonderes Vertrauensverhältnis wird bei der Besetzung von hohen Ämtern, wie zum Beispiel bei der Einstellung eines Geschäftsführers gefordert.

  • die Frage nach der ehemaligen Arbeitsstelle ist zulässig, doch wird geraten, nicht über die ehemaligen Kollegen zu lästern, weil man sonst als nicht teamfähig betrachtet wird. Vorteilhafter ist, wenn der Interviewte zum Beispiel die fehlenden Aufstiegsmöglichkeiten oder ein Nicht-Gutes-Einarbeiten herausstreicht.
  • die Frage nach Stärken und Schwächen ist bei einem Vorstellungsgespräch sehr beliebt. Nennen Sie Schwächen, die auch als Stärken interpretiert werden können, wie zum Beispiel Perfektionismus.
  • die Frage nach Ausbildung und Schulungen ist sehr wichtig, weil das Unternehmen dadurch einschätzen kann, ob der Bewerber passend für die Stelle ist. Seien Sie sich im Klaren, dass Sie hierbei wahrheitsgemäß antworten müssen.
  • die Frage nach der Berufserfahrung ist außerdem entscheidend, um zu schauen, ob der Bewerber sich für die Stelle eignet. Hat der Interviewte einschlägige Berufserfahrungen, liegt es an ihm, ob er diese zur Sprache bringt. Zum Beispiel bewirbt sich eine Chefsekretärin in einer Anwaltskanzlei kann es entscheidend sein, wenn sie früher eine Ausbildung als Steuerfachgehilfin absolviert hat.
  • Fragen nach dem Gesundheitszustand sind bei einem Vorstellungsgespräch dann zulässig, wenn es um Krankheiten geht, bei denen sich die Kollegen anstecken können. Von Interesse sind auch Krankheiten, die wieder ausbrechen könnten, wie es zum Beispiel bei Malaria der Fall ist. Auch darf nach chronischen Krankheiten gefragt werden, die den Arbeitnehmer in seiner Leistungsfähigkeit einschränken. Erkrankungen, die nicht den Arbeitnehmer oder den Betriebsablauf stören, dürfen nicht erfragt werden.
  • Die Frage nach einer Schwerbehinderung ist legitim. Auskunft darüber muss immer dann gegeben werden, wenn sich die Schwerbehinderung auf die neue Tätigkeit auswirken kann. Sagt der Bewerber nicht die Wahrheit, kann ihm gekündigt werden.
  • Die Frage nach der politischen Einstellung geht auch in die Privatsphäre und ist normalerweise nicht von Bedeutung. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: beispielsweise darf der Chefredakteur eines Fernsehsenders den sich bewerbenden Redakteur nach seiner politischen Einstellung fragen. Stellt er jedoch eine Reinigungskraft ein, ist es völlig egal, welche politische Meinung sie vertritt.
  • Die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit ist nicht relevant, da alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden müssen. Hinzukommt, dass das Grundgesetz jedem die Koalitionsfreiheit gewährleistet. Die wäre nicht gegeben, wenn die Frage gestellt und Gewerkschaftler immer weniger oft eingestellt werden würden.
  • Die Frage nach einer Stasi-Tätigkeit ist nicht relevant, wenn ein Arbeitnehmer bereits seit längerer Zeit für ein bestimmtes Unternehmen gearbeitet hat und nichts vorgefallen ist. Anders ist es bei Personen, die für den Staat arbeiten – sie dürfen bei ihrer Einstellung nach einer möglichen Stasi-Vergangenheit gefragt werden und auch während ihrer Tätigkeit. Für ehemalige ,,IM“ gilt folgendes: sie dürfen in der Privatwirtschaft bei einem Vorstellungsgespräch sich über ihre Vergangenheit ausschweigen. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn sie sich für einen Führungsposten bewerben.
  • Die Frage nach dem Wehrdienst ist bei einem Vorstellungsgespräch nicht verboten. Denn die Firma muss wissen, auf wen eventuell Wehrübungen zu kommen (bei Wehrdienstgeleisteten möglich!) und auf wen nicht. Außerdem arbeiten viele Chefs auch mit dem Vorurteil, dass diejenigen, die Zivildienst geleistet haben, die schlechteren Arbeitnehmer als Soldaten sind – denn Ersatzdienstleistende gehören zu den Verweigeren, so denken sie.
  • Die Frage nach den Vermögensverhältnissen ist generell nicht gestattet. Nur wenn sich die Stelle durch ein besonderes Vertrauensverhältnis auszeichnet, ist es dem Arbeitgeber gestattet, nach den Schulden zu fragen. Nach Pfändungen darf der Personalleiter dennoch fragen. Das kommt auch oft dem Arbeitnehmer zugute, wenn er mit der Wahrheit nicht hinter dem Berg hält – der neue Arbeitgeber kann nämlich helfen, Probleme zu bewältigen.
  • Die Frage nach den Hobbys ist generell nicht zulässig, denn das ist Privatsphäre. Ausnahme sind Sportarten, die Auswirkungen auf den Beruf haben. Nach denen darf gefragt werden. Darunter fallen gefährliche Sportarten, wie beispielsweise Drachenfliegen oder Fallschirmspringen.
  • Die Frage nach Vorstrafen ist bei einem Vorstellungsgespräch erlaubt, solange es sich um einschlägige handelt und die somit die Ausübung der Tätigkeit beeinflussen können. Zum Beispiel muss ein Bankier gestehen, dass er Betrug (=Vermögensdelikt) begangen hat, aber über seine Wirtshausschlägerei muss er seinen neuen Arbeitgeber nicht informieren.
  • Die Frage nach Verheiratet sein oder nicht ist jedem seine eigene Angelegenheit. Doch dürfte es im Normalfall einem Bewerber nichts ausmachen, darüber seinen neuen Chef zu informieren. Dennoch gibt es Ausnahmen bei Tendenzbetrieben, d.h. bei Arbeitgebern mit religiöser Tendenz (z.B. Caritas). Mittlerweile akzeptieren sie zwar Ehescheidungen, doch darf die Person nicht ein zweites Mal verheiratet sein. Ist diese es doch, führt sie nach deren Glaubensregeln eine Doppelehe. Zulässig ist also die Frage nach einer Wiederverheiratung. Ob der Interviewte dann immer die Wahrheit sagt, sei dahingestellt. Wichtig ist noch zu erwähnen, dass ein Tendenzbetrieb nach der momentanen Rechtsprechung einem geschiedenen Mitarbeiter schon dann kündigen kann, wenn er wieder eine Heirat eingegangen ist.
  • Die Frage nach der Schwangerschaft ist zwiegespalten. Generell darf nach der derzeitigen Rechtsprechung der Personalchef nach einer Schwangerschaft fragen, auch wenn ihm eine Schwangerschaft viele Nachteile einbringen würde. Doch gibt es Stellen, wo ein Fragerecht des Arbeitgebers und eine Auskunftspflicht der Schwangeren sehr wohl rechtens ist. Dazu zählen Jobs wie Tänzer oder Fotomodel. Oder aber auch Jobs, bei denen die Gesundheit des Kindes oder der Mutter gefährdet werden könnten- wie zum Beispiel als Laborantin in einem Chemielabor.
  • Die Frage nach der Konfession ist im Normalfall bei einem Vorstellungsgespräch nicht erlaubt. Es sei denn, der Glaube steht im engen Zusammenhang mit dem neuen Job. Beispielsweise hat eine katholische Schule grosses Interesse vor allen Dingen nur Katholiken als Lehrer einzustellen und wird daher auch nach der Konfession fragen. Nicht ganz eindeutig ist allerdings, ob die Schule auch nach der Religionszugehörigkeit gehen könnte, wenn sie jetzt eine Raumpflegerin oder eine Sekretärin einstellen würde. Die momentane Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Tendenzbetrieb (zum Beispiel Kirchen, religiöse Schulen) Arbeitsuchende mit einer anderen Religion nicht nehmen müssen, auch wenn ihr Aufgabenfeld nicht tendenzrelevant ist.
  • Die Frage nach dem Wettbewerbsverbot darf auf alle Fälle gestellt werden. Der Grund sind Fälle, bei denen sich Arbeitnehmer bei ihrem früheren Arbeitgeber vertraglich verpflichtet haben, für eine bestimmte Zeit sich nicht bei der Konkurrenz zu bewerben, damit Firmendaten nicht einfach weitergetragen werden. Tut das der Arbeitnehmer trotz Verbotes, kann die alte Firma gerichtliche Schritte gegen ihn einleiten und der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen neuen Job wieder zu kündigen.
  • Die Frage nach den persönlichen oder beruflichen Zielen ist erlaubt, doch muss sie nicht zwingend beantwortet werden. So zeugen solide, private Wünsche von einem geordneten Lebenswandel und maßvolle berufliche Vorstellungen von hoher Motivation.

Autor: C. Fischer

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