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Digitalisierung

Umsatzbesteuerung im Internet

Am

Mit der zunehmenden Globalisierung verschwimmen mehr und mehr die Grenzen. Leistungen werden im Internet angeboten, ohne dass man sofort erkennen kann, von welchem Platz der Erde der Geschäftspartner sein Unternehmen betreibt.

Beispielsweise Amazon.com oder eBay: beide Unternehmen haben für Leistungen, die sie auf dem deutschen Markt anbieten ihren Sitz in Luxemburg. Um neue Kunden anzusprechen, nutzen viele dieser Unternehmen die umfangreichen Werbemöglichkeiten im Internet. Die Werbung ist für viele Internetseiten eine lukrative Einnahmequelle geworden. Fraglich erscheint vielen Anbietern von Werbeflächen, wo die Umsatzsteuer für die Werbeleistung zu zahlen ist und wie praktisch die Rechnung auszusehen hat. Grundsätzlich ist jeder Internetseiten – Betreiber, der gegen Entgelt Werbung auf seinem Webauftritt anbringt, umsatzsteuerlich als Unternehmer zu betrachten. D. h. er muss für diese selbständige und nachhaltige Tätigkeit Umsatzsteuer zahlen. Hierfür sind grundsätzlich Steuern in Höhe von 19 % fällig. Für die Besteuerung ist immer der Ort, an dem die Leistung ausgeführt wird, ausschlaggebend. Grundsätzlich werden Leistungen, die keine Lieferungen von Waren sind, immer an dem Ort erbracht, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Beispiel: Unternehmer Müller aus Hamburg betreibt eine sehr erfolgreiche Internetautovermietung. Er bietet Fahrzeuge im Großraum Hamburg an. Die Fahrzeuge können auch im Ausland genutzt werden. Der Ort der Leistungserbringung ist Hamburg. Müller muss in Deutschland Umsatzsteuer zahlen. Hiervon gibt es aber Ausnahmen zur Umsatzsteuer. Eine dieser Ausnahmen ist das Erbringen von Werbeleistung. Hier gilt abweichend zu der zuvor genannten Regel, dass der Ort des Leistungsempfängers entscheidend ist. In den folgenden drei Fallkonstellationen erläutern wir Ihnen die grundlegenden Unterschiede in der Behandlung der Werbeleistungen.

1. Besteuerungsfall: Der Produktanbieter mit Sitz im Inland

Der Betreiber der Internetseite und der Produktanbieter sitzen in Deutschland. Für die Leistung wird in Deutschland die Umsatzsteuer fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt unter Ausweis der
19 % Umsatzsteuer.

2. Besteuerungsfall: Der Produktanbieter mit Sitz im EU-Ausland

Nehmen wir an, Sie betreiben eine Internetseite und Sie stellen der Firma „Luxus“ aus Luxemburg ein Banner auf Ihrer Internetseite zur Verfügung. Hierfür möchten Sie monatlich ein Entgelt in Höhe 1.000 € haben. Der Empfänger Ihrer Werbeleistung betreibt sein Unternehmen ausschließlich von Luxemburg aus. Er ist in Luxemburg als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer tätig. Um dies nachzuweisen, lassen Sie sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Firma „Luxus“ geben. Für Ihre Leistung wird die Umsatzsteuer in Luxemburg und nicht in Deutschland fällig, weil der Ort an dem die Leistung erbracht wurde nach den Gesetzen in Luxemburg ist. Dies klingt für viele Unternehmer verwirrend, da sie ihre Internetseite doch in Deutschland betreiben. Eigentlich müssten Sie, als deutscher Unternehmer, in Luxemburg die Steuer abführen. Hier gibt es aber eine Sonderregelung, bei der nicht der leistenden Unternehmer, also Sie, sondern der Leistungsempfänger, also die Firma „Luxus“, die Umsatzsteuer in Luxemburg zahlen muss. Dieses Verfahren ist in der EU vereinheitlicht (reverse-charge-Regelung). In der Praxis gibt es jetzt zwei Möglichkeiten:

  • Sie schreiben der Firma „Luxus“ eine Rechnung ohne den Ausweis von Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag wird in Höhe von 1.000 € ausgewiesen. Auf der Rechnung machen Sie auf die entsprechende Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG in Luxemburg aufmerksam. Zudem vermerken Sie, dass der Kunde der Steuerschuldner ist, z.B. „Steuerschuld verlagert“ oder „VAT reversed“
  • Sie erhalten eine Gutschrift von der Firma „Luxus“ in der keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist und in der auf die Übertragung der Steuerschuld hingewiesen wird.

In Deutschland ist Ihre Werbeleistung umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Ein praktisches Beispiel ist hier die Werbung für die Amazon EU S.a.r.l., 5, Rue Plaetis – 2338 Luxemburg (USt-ID: DE 814584193).

3. Besteuerungsfall: Der Produktanbieter mit Sitz im nicht-EU-Ausland (Drittland)

Eine weitere mögliche Konstellation ist, dass der Produktanbieter im nicht-EU-Ausland (z. B. Schweiz) ansässig ist. Nehmen Sie nun an, dass Sie als Betreiber einer Internetseite in Deutschland ein Banner der Firma „Schweizerberg“ anbringen möchten. Das vereinbarte Entgelt beläuft sich wiederum auf 1.000 € pro Monat. Die Frage nach dem Ort, an dem die Steuer zu zahlen ist, richtet sich wiederum nach dem Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Da der Produktanbieter, als Empfänger der Werbeleistung, seinen Sitz in der Schweiz hat, ist der Ort der Leistungserbringung die Schweiz. D. h. der Umsatz unterliegt der Schweizer Umsatzsteuer. In Deutschland ist für diesen Umsatz keine Umsatzsteuer zu zahlen. Grundsätzlich zahlt der deutsche Unternehmer in der Schweiz keine Umsatzsteuer (Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe c MWSTG Schweiz) und der schweizer Empfängern nur in dem Fall, wenn er Dienstleistungen im Wert von mehr als 10.000 sfr (Artikel 24 MWSTG Schweiz) von ausländischen Unternehmern in Anspruch nimmt.

Die 10.000 sfr gelten nicht im Einzelfall sondern über alle ausländischen Unternehmer, von denen bestimmte Leistungen in Anspruch genommen werden. Praktisch ist die Umsetzung im Falle der Schweiz entsprechend der Abwicklung im EU-Land.

Autor: Heiko Beyer und Alrik Zech – Die Umsatzstbesteuerung im Internet, 2007, Onlinesteuerrecht.de

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