
Welche Rechte und Pflichten hat der Ausbilder?
Als Azubi den passenden Ausbildungsberuf zu finden, ist oftmals kein einfaches Unterfangen. Als Ausbilder jedem Auszubildenden gerecht zu werden, sie zu motivieren und bei einer Vielzahl von Anliegen zu unterstützen, ebenso wenig. Gleichzeitig kümmern die Ausbilder sich um den Ausbildungsalltag ihrer Schützlinge und oft auch um deren private Probleme. Damit Ausbilder wissen, was sie dürfen und müssen, folgt ein kleiner Überblick über deren Rechte und Pflichten.
Inhaltsverzeichnis
„Grundrechte“ als Anforderungen an die Auszubildenden
Rechte wie auch Pflichten der Ausbilder werden durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgelegt. Ziel dieser gesetzlichen Vorschriften ist es, die Azubis, die Ausbilder und den Betrieb zu schützen und gleichzeitig eine erfolgreiche Ausbildung zu garantieren. D.h., dass eine gelungene Ausbildung nur im Zusammenspiel aller Beteiligten stattfinden kann.
Nichtsdestotrotz obliegt es den Ausbildern, Führung, Hilfe, Praxis und Theorie an die Frau oder den Mann zu bringen. Damit dies auch funktioniert, benötigen Sie eine Vielzahl an Handlungsbefugnissen.
Zu den Rechten eines Ausbilders gehören u.a. die Befugnis, Anforderungen an die Auszubildenden zu stellen, die über das rein fachliche hinausgehen. Dazu gehören:
- Ordnung
- Sauberkeit
- Pünktlichkeit
- Verschwiegenheit
Wichtig: Bei sich wiederholenden Verstößen hat der Ausbilder das Recht eine schriftliche Abmahnung zu erteilen. Tritt anschließend keine Besserung des Verhaltens ein, kann nach einer zweiten Abmahnung der Ausbildungsvertrag gekündigt werden.
Fachkenntnis und Wissensvermittlung
Die Pflichten der Ausbilder werden durch die §§ 13 und 14 (BBiG) genau festgelegt. Dabei ist es die oberste Pflicht der Ausbilder, Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, damit der Azubi seine Ausbildung erfolgreich abschließen kann.
Das setzt selbstverständlich voraus, dass der Ausbilder über eine entsprechende persönliche Qualifikation verfügt, die neben dem BBiG auch in der Handwerksordnung festgelegt wird.
Zu den weiteren Pflichten der Ausbilder gehören:
- Ausbildungspflicht: Wissensvermittlung, die erfolgreiche Unterrichtung berufsspezifischer Arbeitsvorgänge, handwerkliche Fähigkeiten
- Freistellungspflicht: die Auszubildende müssen für den Berufsschulunterricht, außerbetriebliche Ausbildung und Prüfungen freigestellt werden.
- Aufsichtspflicht, Ausbildungsnachweiskontrolle und Zeugnispflicht
- Bereitstellung der Ausbildungsmittel und Vergütungspflicht
- Zweckgebundene Aufgabenübertragung
- Urlaubsgewährung (nach gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen)
Nicht jeder Auszubildende ist für jeden Beruf geeignet
Besonders in der Probezeit zu Beginn der Ausbildung muss der Ausbilder die Eignung seiner Schützlinge für einen bestimmten Beruf feststellen. Aus sicherheitsrechtlicher Sicht gehört dies zu einer der wichtigsten Aufgaben und Pflichten. Das lässt sich nicht zuletzt anhand eines Berichtshefts durchführen, zu dessen Anfertigung jeder Azubi verpflichtet ist.
Aufgabenübertragung
Ein wichtiger Bestandteil der Ausbildung ist die Übertragung geeigneter Aufgaben auf die Auszubildenden. § 14. Abs. 3 BBiG regelt, dass Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden dürfen, die dem Ausbildungszweck dienen und der individuellen Leistungsfähigkeit angepasst sind.
Was passiert, wenn unzulässige Arbeitsaufträge erteilt werden?
Werden Auszubildenden unzulässig Arbeiten übertragen, müssen sie diese nicht ausführen (BAG Urteil 14.09.2017).
In einem derartigen Fall können Auszubildende auch nicht vertragsbrüchig werden oder ihren Anspruch auf Ausbildungsvergütung verlieren. Dieser Tatbestand zählt auch nicht zu den wichtigen Gründen, aus denen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG dem Azubi fristlos gekündigt werden könnte.
Wichtig: Überträgt der Ausbilder kontinuierlich dieselben bereits bekannten Aufgaben auf die Auszubildenden, die aber das benötigte Wissen bereits erlernt haben, können auch derartige Aufträge als unzulässig eingestuft werden. Ein Beispiel hierfür ist, der Landschaftsgärtner-Azubi, der 2 Jahre lang ausschließlich Pflegearbeiten, wie Rasenmähen und Unkraut jäten, durchführen muss.
Verletzung der Ausbildungspflicht
Lässt ein Ausbilder einen grundlegenden Ausbildungsabschnitt weg und der Auszubildende besteht infolge dessen die Abschlussprüfung nicht, ist rechtlich eine Schadensersatzforderung möglich. Der entsprechende Anspruch ergibt sich z. B. aus der Differenz des möglichen Arbeitseinkommens und der weiterhin bezogenen Ausbildungsvergütung.
Weitere Pflichten des Ausbildungsbetriebs
In den meisten Ausbildungsbetrieben sind die hauseigenen Ausbilder für die Ausbildung der Lehrlinge zuständig. Besitzt ein Betrieb kein Personal mit der erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung, müssen entsprechende Ausbilder bestellt (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG) und der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Eine Bestellung eines Ausbilders ist auch dann möglich, wenn zuständige Mitarbeiter die Ausbildung aus zeitlichen oder organisatorischen Gründen nicht selbst durchführen können. Wichtig dabei ist aber, dass Ausbildungsaufgaben grundsätzlich nicht von Externen übernommen werden dürfen. Einer der wichtigen Gründe, warum dies so ist, ist, dass die Ausbilder generell im Ausbildungsbetrieb vor Ort sein sollten, um die Lehrlinge stets zu überwachen und zu unterstützen.
Kosten für die Ausbildung
Werkzeug, Arbeitsmaterialien oder Schutzkleidung – notwendige Ausbildungsmittel sollten nie ein Hinderungsgrund für eine gelungene Ausbildung sein.
Der Ausbildende hat alle mit der betrieblichen Ausbildung zusammenhängenden Kosten zu tragen. Das gilt auch für Werkzeuge und Werkstoffe, die für die Ablegung von Abschlussprüfungen benötigt werden. Selbst wenn, der Prüfungstermin nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfindet.
In der Praxis ist es aber nicht notwendig, dass alle Werkzeuge für die Berufsausbildung jederzeit zur Verfügung stehen. Es ist ausreichend, wenn sie zum jeweiligen Arbeits- oder Prüfungszeitpunkt vorhanden sind.
Grundsätzlich sind folgende Ausbildungsmittel den Auszubildenden kostenlos zu überlassen:
- Büromaterialien
- Maschinen
- Werkzeuge
- Werkstoffe
- Fachliteratur
- Schutzkleidung
Alle Materialien, die die Azubis für den Berufsschulunterricht benötigen, müssen selbst bezahlt werden.
Wichtig: Überlassene Ausbildungsmittel gehen nicht in das Eigentum der Auszubildenden über, sondern müssen nach Beendigung der Ausbildung zurückgegeben werden.
Stellt ein Ausbildungsbetrieb jedoch nicht die passenden Ausbildungsmittel zur Verfügung, können die Azubis in Eigenverantwortung Werkzeuge etc. erwerben und dem Betrieb in Rechnung stellen.
Fazit
Von Ausbildern wird viel verlangt und erwartet. Sie tragen die Verantwortung für ihre Schützlinge und partiell auch für deren Erfolge oder Misserfolge.
Bereits bei der Besetzung eines vakanten Ausbildungsplatzes ist es an dem Ausbilder, diese mit einem geeigneten Auszubildenden zu besetzen. Wie das funktioniert? – mit immer neuen, sich stets weiterentwickelnden Marketingmaßnahmen. Den eigenen Beruf und den eigenen Betrieb attraktiv darstellen und vertreten: nicht zuletzt darin liegt eine der Herausforderungen.
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