Wirtschaftslexikon

Natürliche Person

Definition: Was ist eine natürliche Person?

Der Mensch als Rechtssubjekt wird als natürliche Person bezeichnet. Er hat Rechte und Pflichten, die jeweils im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind und unterscheidet sich vom Komplementär, der juristischen Person. Die Rechtsfähigkeit ist das typische Merkmal einer natürlichen Person. Sie besteht unabhängig von allen persönlichen, wie auch immer gestalteten Merkmalen. Die Rechtsfähigkeit kann nicht aberkannt werden. Beginn der Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person ist die Geburt dieser Person, wobei hier der Zeitpunkt des vollständigen Austritts aus dem Mutterleib gemeint ist. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod. Bei der Erbfähigkeit gibt es eine Ausnahme beim Aspekt der Rechtsfähigkeit, wonach Erben auch bereits im Mutterleib rechtsgültig benannt werden können. Daneben gibt es auch die Teilrechtsfähigkeit der natürlichen Person, zum Beispiel bei Ungeborenen, aber auch bei Personengesellschaften wie der GbR oder einer Erbengemeinschaft.

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