Achtung bei Scheinselbständigkeit und Arbeitnehmerüberlassung
Was verbirgt sich im Zusammenhang mit unerlaubter Beschäftigung hinter den Begriffen Scheinselbständigkeit und illegale Arbeitnehmerüberlassung? Innerhalb des Arbeitsrechtes für Führungskräfte werden diese Aspekte genauer beleuchtet.
Nicht nur die jeweiligen ordnungs- und strafrechtlichen Konsequenzen sind bei einer Scheinselbständigkeit oder illegaler Arbeitnehmerüberlassung äußerst hart. Aufgrund vieler Fragen und irrtümlicher Informationen werden die beiden Begrifflichkeiten rechtlich aufgearbeitet und erläutert.
Schwarzarbeit — Scheinselbständigkeit als Teil illegaler Tätigkeit
Vorrangig im Bereich der Altenpflege oder im Baugewerbe finden sich Fälle von Scheinselbstständigkeit. Sogenannte Subunternehmer, die sich auf dem Papier beispielsweise als selbstständig auszeichnen, aber in Wirklichkeit in einem Arbeitsverhältnis stehen, machen sich bereits der Scheinselbständigkeit strafbar. Werkverträge scheitern häufig bereits an dieser Tatsache, denn es zählt die Umsetzung, nicht die Betitelung der Arbeit.
Wer sich der Scheinselbstständigkeit schuldig macht, muss mit erheblichen Buß- und Strafgeldern rechnen und nimmt zusätzlich Beitragsbescheide der Deutschen Rentenversicherung in Kauf. Diese können u.U. existenzgefährdend sein und sind keineswegs eine Bagatelle. Zur Ermittlung von Schwarzarbeit unter dem Deckmantel der Scheinselbständigkeit kommt es durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), gesetzlich verantwortlich ist hierbei der Zoll, nicht etwa die Polizei.
Wann wird ein Beschäftigungsverhältnis zum illegalen Akt?
Gemäß Sozialgesetzbuch (lt. § 7, SGB IV) tritt eine Scheinselbständigkeit ein, wenn durch den Arbeitgeber eine Eingliederung in die Organisationsstruktur erfolgt und die Tätigkeit weisungsgebunden ist. Damit liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Dabei ist vor allem die Abgrenzung des Grades der persönlichen Dependenz relevant und ferner wie umfangreich die Weisungsgebundenheit ist. Selbständig ist nur derjenige, der volles Unternehmensrisiko übernimmt sowie Tätigkeit und Zeit selbst und frei gestalten kann.
Dienst- oder Werkverträge verschleiern häufig eine Scheinselbständigkeit! Hierbei werden Urlaube, krankheitsbedingte Lohnfortzahlungen o.ä. umgangen. Kommt eine Scheinselbständigkeit zutage, müssen die so umgangenen Beiträge in erheblichem Maß nachgezahlt werden, hinzu kommt der Straftatbestand des Sozialversicherungsbetruges.
Vom Outsourcing zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung
Mit Inkrafttreten des sog. Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) hat der Gesetzgeber für etwaige Leiharbeitsverhältnisse Voraussetzungen geschaffen, der dem Arbeitnehmer einen Dritten, dem Entleiher, zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht. Das Direktionsrecht wird im entsprechenden Vertrag für einen bestimmten Zeitraum an den Entleiher übertragen. Dies ist arbeitsrechtliche als erlaubte Arbeitnehmerüberlassung betitelt. Allerdings ist die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nur dann erlaubt, wenn eine entsprechende Erlaubnis der Arbeitsagentur vorliegt (lt. § 1 I 1 AÜG).
Werkverträge werden oft zum Missbrauch von Leiharbeit aufgesetzt: Diese werden vor allem bei Personalagenturen eingesetzt. Hier werden Leiharbeiter mittels Gewerbeschein oder Rechnung vermittelt. Auch AGBs ändern dann nichts mehr an der eigentlich erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung. Verleiher und Entleiher machen sich hier — wissentlich oder unwissentlich — einer Ordnungswidrigkeit strafbar. Geldbußen sind hier nicht selten.
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