Smartphone und Laptop vom Arbeitgeber: Wer haftet?
Mobiles Arbeiten

Smartphone und Laptop vom Arbeitgeber: Wer haftet?

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Viele Unternehmen stellen ihren Angestellten Geräte zum mobilen Arbeiten bereit, zum Beispiel Tablets, Smartphones oder Laptops. Viele Arbeitnehmer sind sich jedoch unsicher, ob auch der private Gebrauch erlaubt ist und wer haftet, falls etwas kaputt geht oder geklaut wird.

Im vergangenen Jahr gewährten über 60 Prozent der deutschen Unternehmen ihren Mitarbeitern das mobile Arbeiten mit Smartphone, Tablet und Co., üblicherweise mit Zugriffsmöglichkeiten auf das interne E-Mail-System. Ob die private Nutzung der Geräte auch außerhalb der Arbeitszeiten erlaubt ist, müssen Angestellte mit ihrem Arbeitgeber klären. Für unrechtmäßige bzw. strafbare Zwecke, wie etwa illegale Downloads von Filmen oder Musik, dürfen der Firmenlaptop oder das -smartphone nicht verwendet werden. Handelt der Mitarbeiter dem zuwider, droht die fristlose Kündigung.

Fahrlässigkeit des Mitarbeiters

Kommt das Gerät zu Schaden, hängen die Konsequenzen vor allem vom Grad der sogenannten Fahrlässigkeit ab.

  1. Bei einfacher beziehungsweise leichter Fahrlässigkeit haften Mitarbeiter normalerweise nicht. „Fällt das Smartphone beispielsweise versehentlich ins Wasser oder wird aus der Jackentasche gestohlen, ist das normalerweise nur leicht fahrlässig, dann ist der Mitarbeiter aus dem Schneider“, erklärt Isabell Noé von n-tv.de.
  2. Bei normaler oder mittlerer Fahrlässigkeit wird die Haftung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Ob die Fahrlässigkeit grob oder normal war, muss im Einzelfall entschieden werden. „So ist nicht gleich jede zugelassene Infizierung des Notebooks mit einem Virus als grob fahrlässig zu werten“, erläutern die Rechtsberater von refrago.de.
  3. Bei grober Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer wiederum selbst für den Schaden aufkommen. Selbstverständlich gilt dies auch bei vorsätzlichem, das heißt absichtlich schädigendem Verhalten. Als grob fahrlässig gilt beispielsweise, wenn man einen Laptop oder ein Smartphone ohne PIN-Sperre auf einem Tisch im Café liegen lässt. Dann könnte der Mitarbeiter unter Umständen sogar für den verursachten Schaden durch die an Dritte geratenen oder verlorengegangenen Daten haftbar gemacht werden.

Welche Versicherung verantwortlich ist

Rechtlich ist dies durch Paragraf 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt: „Leistung durch Dritte“. Der „Dritte“, der für Reparatur oder Ersatz aufkommen muss, ist in diesem Fall daher nicht der Besitzer, sondern der Nutzer, der das Gerät beschädigt hat. In einigen Fällen zahlt auch seine Versicherung.

Wem das eigene Smartphone herunterfällt, der hat in den meisten Fällen schlicht Pech gehabt. Es sei denn, es wurde vorher rechtzeitig eine Versicherung dafür abgeschlossen. Einige versichern ihr persönliches Smartphone oder Tablet bereits beim Kauf. Es ist aber auch möglich, z.B. auf Schutzklick.de eine Versicherung abzuschließen, da die Herstellergarantie bei selbstverschuldeten Schäden wie dem Herunterfallen des Smartphones nicht greift. In bestimmten Fällen kann hier auch die Hausratversicherung aufkommen, beispielsweise wenn das private Handy bei einem Einbruch gestohlen oder im Zuge eines Wasserrohrbruchs oder Wohnungsbrands beschädigt wurde. Wer hingegen das Diensthandy beschädigt und für den Schaden aufkommen muss, kann in den meisten Fällen nicht auf die private Hausrat- oder Haftpflichtversicherung zählen. Der Grund: Gewerblich genutzte und vom Arbeitgeber bereitgestellte Endgeräte sind in den meisten privaten Versicherungsverträgen ausgeschlossen.

Teure Arbeitsgeräte und sensible Daten

Bei der vollständigen Haftung gibt es allerdings eine Ausnahme: Wenn die Schadenssumme im Vergleich zum Bruttoeinkommen unverhältnismäßig hoch ist, „kann eine Haftung trotz Vorliegens einer mittleren oder groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein“, so die refrago.de-Experten. Dennoch sollten Arbeitnehmer es nicht darauf ankommen lassen und stattdessen Maßnahmen ergreifen, um Arbeitsgegenstände zu schützen.

Neben dem sorgsamen Umgang gehört auch die Einrichtung und Nutzung einer PIN-Sperre dazu. Sensible Daten dürfen selbst bei Diebstahl nicht mit wenigen Klicks abrufbar sein. Verschlüsselungen sensibler Daten und Virenschutzprogramme sind hierfür nützliche Hilfsmittel. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten vor der Nutzung Rücksprache halten, um die vorgesehenen Tools zu installieren und so Datenverlust vorzubeugen.

Foto/Thumbnail: ©GaudiLab/Depositphotos.com

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