So werden Arbeitnehmer in Quarantäne, bei Corona-Erkrankung und Kinderbetreuung richtig bezahlt
Vergütung während Corona

So werden Arbeitnehmer in Quarantäne, bei Corona-Erkrankung und Kinderbetreuung richtig bezahlt

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In der aktuellen Corona-Pandemie stehen Personaler vor ständig neuen Herausforderungen. Besonders die Vergütung von Arbeitnehmern wirft wichtige Fragen auf. So hat der Bundesrat am 18.01.2021 der Ausweitung des Kinderkrankengeldes zugestimmt. Das müssen Arbeitgeber bei der Vergütung der Mitarbeiter während Corona wissen:

Vergütung bei Quarantäne: Gehalt durch Entgeltfortzahlung oder Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz?

Wenn Arbeitnehmer unverschuldet an Corona erkranken und ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, erhalten sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) beim Arzt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer das reguläre Gehalt weiterhin zu bezahlen.

Befindet sich ein Mitarbeiter in behördlich angeordneter Quarantäne, weist jedoch keine Krankheitssymptome auf, erhält er folglich keine AU-Bescheinigung. Somit hat er auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Quarantäne. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer – sofern möglich – dazu verpflichtet, seiner Arbeit im Home-Office nachzukommen. Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung jedoch nicht zuhause erbringen, muss der Arbeitgeber auch keinen Lohn bezahlen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe seines Verdienstausfalles.

Liegt keine behördlich angeordnete Quarantäne vor, sondern der Arbeitgeber entschließt sich dazu, den Mitarbeiter präventiv in Quarantäne zu schicken – z.B. bei Kontakt mit einem Verdachtsfall oder weil er Teil einer Risikogruppe ist – besteht Lohnfortzahlungspflicht. Das ist selbst dann der Fall, wenn der Mitarbeiter seine Arbeit nicht im Homeoffice erbringen kann.

Was beachtet werden muss, wenn Arbeitgeber ihre Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten lassen, haben wir für Sie in diesem Artikel zusammengefasst:

Homeoffice einrichten: Erfolgskriterien und was Arbeitgeber zum EUGH-Urteil zur Arbeitszeit wissen müssen.

Vergütung bei selbst verschuldeter Corona-Erkrankung?

Erkrankt ein Mitarbeiter selbstverschuldet an Corona, etwa weil er grob gegen innerbetriebliche Schutzmaßnahmen oder Corona-Auflagen verstoßen hat, besteht weder Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter in ein Risikogebiet gereist ist und sich dort infiziert hat. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

Wann besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Doch welche Vergütung erhalten Arbeitnehmer derzeit, die ihre Kinder aufgrund von Kita- und Schulschließungen durch Corona selbst betreuen müssen und deshalb ihrer Arbeit fernbleiben? Für diesen Fall hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Kinderkrankengeld erweitert. Dieser Anspruch besteht nun auch, wenn die Schule oder die Einrichtung zur Kinderbetreuung pandemiebedingt geschlossen ist, wenn das Kind unter Quarantäne steht oder wenn die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist. Selbst Eltern, welche die Möglichkeit zu Home-Office-Arbeit haben, können bei entsprechendem Kinderbetreuungsbedarf Kinderkrankengeld beantragen.

Rückwirkend seit 05.01.2021 verdoppelt sich der Anspruch auf Kinderkrankengeld für jedes Elternteil von 10 auf 20 Tage und für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind. Bei mehreren Kindern hat jedes Elternteil insgesamt einen Anspruch auf max. 45 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf max. 90 Tage.

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Im Arbeitsrecht müssen immer wieder zahlreiche Änderungen beachtet werden, um unnötigen Ärger und teure Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Gerade in der aktuellen Situation führen neben den vergütungsrechtlichen Herausforderungen auch das Arbeiten im Home-Office oder Kurzarbeit zu Diskussionen. Auch die derzeitigen Regelungen zur Vergütung während Corona sowie zum Urlaubsrecht werfen wichtige Fragen auf. Zusätzlich gibt es immer wieder neue Rechtsprechung, u. a. zu Arbeitsunfähigkeit und zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

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