Erbschaftssteuer sparen bei der Unternehmensnachfolge
Finanzen

Erbschaftssteuer sparen bei der Unternehmensnachfolge

Am

Zu einer vorausschauenden Regelung der Unternehmensnachfolge gehört die Betrachtung des komplexen Steuerbereiches -insbesondere des neuen Erbschaftsteuergesetzes- unbedingt dazu. Im Rahmen des neuen Erbschaftssteuergesetzes wird der Nachfolger in Familienunternehmen erbschaftssteuerbefreit, wenn im Gegenzug die Fortführung des Unternehmens und somit der Erhalt der Arbeitsplätze ermöglicht werden.

Die Anforderungen zur Erbschaftssteuerbefreiung sind allerdings hoch und rücken die Ermittlung des Unternehmenswertes in eine zentrale Rolle.

Befreit wird das so genannte begünstigte Vermögen (das Unternehmen) zu 100 Prozent, wenn

  1. Der Anteil des vererbten Vermögens außer des Unternehmenswerts kleiner als 10% am Gesamtvermögen beträgt.
  2. Das Unternehmen zehn Jahre lang nicht verkauft wird
  3. Die Lohnsumme in diesem Zeitraum 1.000 Prozent beträgt, also de facto konstant bleibt.

Zu 85 Prozent wird das begünstigte Vermögen von der Erbschaftssteuer befreit, wenn

  1. Das vererbte Vermögen außerhalb des Unternehmenswerts größer als zehn Prozent, aber noch kleiner als 50 Prozent beträgt
  2. Das Unternehmen sieben Jahre lang nicht verkauft wird
  3. Die Lohnsumme in diesem Zeitraum 650 Prozent beträgt, also höchstens leicht sinkt.

Dem Unternehmenswert kommt damit in mehrfacher Hinsicht eine zentrale Bedeutung zu. Ist der Wert eher hoch, steigt der Anteil des Unternehmenswertes am Gesamtvermögen und damit die Möglichkeit einer Steuerbefreiung. In Krisenzeiten, eventuell in Verbindung mit Kurzarbeit könnte sich ein hoher Wert jedoch als nachteilig erweisen, weil dann die Bedingung einer konstanten oder nahezu konstanten Lohnsumme nicht mehr erfüllbar wäre mit der Folge, dass Erbschaftssteuer fällig wäre.

Gerade das von den Finanzämtern angewendete neue Verfahren zur vereinfachten Bewertung von Unternehmen führt zu eher hohen Unternehmenswerten. Grund hierfür ist der derzeit niedrige Basiszinssatz (für 2009: 3,61 %) in Verbindung mit einem einheitlich festgelegten Risikozuschlag in Höhe von 4,5%.

Mit anderen, marktorientierteren Verfahren der Unternehmensbewertung ergeben sich zum Teil deutlich niedrigere Werte. Verdeutlicht werden soll dies anhand einer von der SimmCon im Juni 2009 durchgeführten Unternehmensbewertung.

Bewertet wurde ein erfolgreiches süddeutsches Einzelhandelsunternehmen, das im Zuge einer Nachfolgeregelung verkauft werden sollte. Als Unternehmenswerte ergaben sich je nach angewendetem Verfahren folgende Werte:

  • Verfahren zur vereinfachten Bewertung von Unternehmen des Finanzamts: 912.000 Euro
  • Standard S1 neue Fassung des Instituts für Wirtschaftsprüfer (IDW): 653.000 Euro
  • Auf 10 Jahre begrenztes Ertragswertverfahren (vom Bundesministerium für Finanzen empfohlen): 365.000 Euro
  • Das Multiplierverfahren ergab einen Unternehmenswert von: 618.000 Euro

Der Unternehmenswert reicht in diesem Beispiel somit von 365.000 € bis 912.000 €, eine Spanne von knapp 250 Prozent. Welcher Wert ist nun steuerlich relevant? Idealerweise kann der relevante Wert aus Verkäufen abgeleitet werden, ist dies nicht so, was meist der Fall ist, ist er nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren gemäß des Bewertungsgesetzes (§ 11 Abs. 2 S. 3 und 4 BewG) zu ermitteln. Alternativ kann eine andere anerkannte und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr übliche Methode zur Unternehmensbewertung verwendet werden.

Autor: Joachim Reinhart, SimmCon GmbH, www.simmcon.de

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