Holding gründen: Die häufigsten Fehler und wie Sie steuerliche Risiken vermeiden
Ein Überblick

Holding gründen: Die häufigsten Fehler und wie Sie steuerliche Risiken vermeiden

Porträtfoto von Tomas Aksöz, Steuerberater bei Steuerberatung GmbH
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Holdingstrukturen gelten landläufig als steuerliches Allheilmittel. Tatsächlich kann die Organisationsform als strategisches Instrument erhebliche Pluspunkte bieten – etwa in Sachen Dividenden oder bei einem Exit. Allerdings ist die Struktur kein Selbstläufer. Um die Vorteile einer Holding zu genießen, muss die Struktur sauber geplant, korrekt umgesetzt und dauerhaft gepflegt werden. Andernfalls droht ein steuerliches Minenfeld.

Zunächst: Was genau ist eine Holding? Eine Holding ist eine Unternehmensstruktur, bei der eine Muttergesellschaft Anteile an einer oder mehreren Tochtergesellschaften hält. Diese verwaltet sie zentral, ist dort aber nicht operativ tätig. Sie erfüllt den Zweck der strategischen Führung, Risikominimierung durch Haftungstrennung und Steueroptimierung. Die Tochtergesellschaften bleiben rechtlich selbstständig.

Häufige Fehler bei der Holding-Gründung im Überblick

Was genau sind die typischen Fehler bei Gründung einer Holding?

Fehler 1: Falsch gewählte Beteiligungshöhe (10 % oder 15 %)

10 oder 15 Prozent? In der Praxis entscheiden diese beiden scheinbar kleinen Prozentsätze häufig über fünf- oder sechsstellige Steuerbeträge. Hält eine Holding Anteile an einer operativen GmbH und diese schüttet Gewinne aus, geschieht das weitestgehend steuerfrei. Nach § 8b Körperschaftsteuergesetz sind grundsätzlich bis zu 95 Prozent der Dividenden zwischen Kapitalgesellschaften von Abgaben an den Fiskus befreit. Für sogenannte Streubesitzdividenden gilt jedoch eine Einschränkung: Liegt die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unter 10 Prozent, greift die Steuerbefreiung nach § 8b KStG nicht.

Wird diese Grenze unterschritten, entfällt der Vorteil und die Dividenden werden steuerlich deutlich höher belastet. Mindestens ebenso entscheidend ist die zweite Schwelle von 15 Prozent. Selbst wenn das 10-Prozent-Limit erfüllt ist, kann die Dividende zusätzlich der Gewerbesteuer unterliegen – eine Steuer, die je nach Hebesatz der Gemeinde typischerweise zwischen etwa 12 Prozent und 17,5 Prozent liegt. Nach § 9 Nr. 2a Gewerbesteuergesetz ist eine Kürzung für Dividenden nur möglich, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent beträgt.

Das heißt: Damit auch hier eine Begünstigung greift, muss die Holding zu Jahresbeginn mindestens 15 Prozent der Anteile halten, andernfalls werden die Dividenden gewerbesteuerlich belastet. Ein Beispiel verdeutlicht die Größenordnung: Schüttet eine operative GmbH 1.000.000 Euro an ihre Holding aus und der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 400 Prozent, entspricht das etwa 14 Prozent effektiver Gewerbesteuer. Bei einer 12-Prozent-Beteiligung kann die Gewerbesteuerbegünstigung nicht genutzt werden, sodass die Dividende mit rund 140.000 Euro Steuern belastet wird. Außerdem sind hier 5 Prozent nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, wodurch neben den 140.000 Euro Gewerbesteuer auch 7.500 Euro Körperschaftsteuer und 413 Euro Solidaritätszuschlag anfallen. Liegt die Beteiligung bei 15 Prozent, greift auch die gewerbesteuerliche Begünstigung und die Belastung sinkt unter 1 Prozent.

Fehler 2: Das verbreitete „1,5-Prozent-Steuer“-Missverständnis bei Holdings

Jeder Unternehmer braucht eine Holding. So zahlt er nur 1,5 Prozent Steuern. Diese Aussage kursiert häufig in Unternehmerkreisen und in den sozialen Medien. Sie ist zwar nicht falsch, aber auch nicht automatisch richtig, da eine Holding nur unter klar definierten Bedingungen ein steuerlich begünstigtes Instrument sein kann. Schüttet eine operative GmbH Gewinne an ihre Holding aus, gelten grundsätzlich 100 Prozent der Dividende als steuerfrei; allerdings werden pauschal 5 Prozent der Ausschüttung als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt.

Auf diese 5 Prozent fallen rund 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags an. Runtergerechnet auf die gesamten Dividenden ergibt sich so eine effektive Belastung von ungefähr 0,8 Prozent. Diese Begünstigung gilt aber lediglich für die Körperschaftsteuer. Ob die Dividende zusätzlich der Gewerbesteuer unterliegt, hängt, wie eingangs erwähnt, von der Beteiligungshöhe ab. Liegt diese unter der 15-Prozent-Grenze, fällt die Belastung deutlich höher aus. So mögen zwar lediglich 0,8 Prozent Körperschaftsteuer anfallen, aber gewerbesteuerlich können je nach Standort Abgaben von 14 Prozent oder mehr entstehen.

Fehler 3: Verdeckte Gewinnausschüttungen durch fehlende Fremdvergleichsregeln

Sobald eine Holding und ihre operative Gesellschaft miteinander Geschäfte machen, gelten strenge Regeln. Zwar sind beide Entitäten rechtlich selbstständig, wirtschaftlich stehen sie aber unter derselben Kontrolle. Entsprechend genau schaut die Finanzverwaltung hin und prüft, ob es zu verdeckten Gewinnausschüttungen kommt, etwa wenn eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter oder einem verbundenen Unternehmen Vorteile gewährt, die sie fremden Dritten nicht einräumen würde.

Typischerweise handelt es sich dabei um Darlehen ohne marktübliche Verzinsung, Kostenübernahmen ohne vertragliche Grundlage oder Managementvergütung ohne nachvollziehbare Kalkulation. Aber auch fehlende oder unklare Dienstleistungsverträge sowie private Aufwendungen, die über die Gesellschaft laufen, können zu kostspieligen Stolpersteinen werden.

Insbesondere wenn der sogenannte Fremdvergleich fehlt, entsteht ein steuerliches Risiko, dass die Zahlung nicht als Betriebsausgabe anerkannt wird. In der Folge erhöht sich der Gewinn der Gesellschaft, sodass Steuernachzahlungen, zusätzliche Zinsen und schlimmstenfalls strafrechtliche Konsequenzen anfallen. Um das zu vermeiden, braucht es klare Verträge über Leistungsbeziehungen zu marktüblichen Konditionen mit sauberen Zahlungsströmen. Grundsätzliche Faustregel sollte dabei sein: Je komplexer die Struktur, desto höher sind die Anforderungen.

Fehler 4: Holding ohne strategischen oder wirtschaftlichen Zweck

„Weil man das heute so macht“ ist selten ein guter Grund. Das gilt umso mehr für die Errichtung von Holdingstrukturen. Als strategisches Werkzeug entfalten sie ihren Nutzen nur, wenn sie eine klare wirtschaftliche Funktion erfüllen. Gewinne sollen im Unternehmensverband reinvestiert werden? Ein späterer Unternehmensverkauf ist geplant? Ist es das Ziel, Vermögen strukturiert abzusichern? Wird eine Nachfolgelösung vorbereitet? Der Aufbau weiterer Beteiligungen steht im Raum? Dann kann eine Holding ein probates Mittel sein. Fehlt eine solche Zielsetzung, bleibt das Konstrukt häufig passiv und verursacht trotzdem laufende Kosten.

Neben einem eigenen Jahresabschluss muss etwa eine Steuererklärung gemacht werden. Es braucht eine separate Buchhaltung. Unter Umständen fallen auch laufende Beratungskosten an. Zwar sind solche und ähnliche zusätzliche Abstimmungsprozesse im Hinblick auf den reinen finanziellen Aufwand nicht dramatisch, aber sie summieren sich Jahr für Jahr. Entsprechend sollte sich jeder Unternehmer, der an Umstrukturierung denkt, zunächst die Frage beantworten: Erfüllt die Holding eine konkrete strategische Funktion? Ist die Antwort auf die Frage nein und das Konstrukt existiert lediglich formal, bietet es auch keine Steuervorteile.

Fehler 5: Fehlende Dokumentation und mangelhafte Governance in der Holdingstruktur

Eine Holding besteht nicht nur aus Beteiligungen auf dem Papier. Sie ist eine eigenständige Gesellschaft, die mit eigenen Verantwortlichkeiten, funktionierender Geschäftsführung und sauberer Governance einhergeht. Neben transparenten Zahlungsströmen und klaren, schriftlichen Verträgen bedeutet das, auch für Nachweisbarkeit in Form von protokollierten Beschlüssen etwa zu Gewinnausschüttungen, Darlehen oder Managementverträgen zu sorgen.

Trotzdem passiert es in der Praxis häufig, dass operative GmbH und Holding faktisch wie eine Einheit geführt werden, ohne dass eine formale Trennung klar dokumentiert ist. Das kann gleich mehrere negative Folgen haben – allen voran, dass Betriebsausgaben steuerlich nicht anerkannt und Leistungen als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden. Insbesondere wenn es zudem noch so aussieht, dass die Haftung zwischen den Gesellschaften unscharf getrennt ist, stellt die zuständige Behörde schnell unbequeme Fragen über missbräuchliche Gestaltungen. Während einer Betriebsprüfung zählt dabei nur, was dokumentiert ist.

Fazit: Eine Holding bietet Vorteile – wenn sie korrekt aufgebaut ist

Aus steuerlicher Sicht kann eine Holdingstruktur für zahlreiche Unternehmen sinnvoll sein. Wird sie richtig eingesetzt, ermöglicht das Instrument etwa steuerlich begünstigte Dividendenströme, flexible Reinvestitionen oder strategische Optionen für Verkauf und Nachfolge. Diese Vorteile entstehen aber nicht automatisch durch die Gründung einer Holdinggesellschaft über einer operativen Gesellschaft, sondern nur, wenn die Struktur präzise geplant, korrekt ausgestaltet und organisatorisch sauber aufgesetzt ist.

Details sind dabei mindestens ebenso entscheidend wie steuerliche Expertise, andernfalls müssen sich transformationswillige Unternehmen auf unnötige Steuerbelastungen, Diskussionen im Rahmen von Betriebsprüfungen und einen administrativen Mehraufwand ohne echten Mehrwert einstellen.

1. Körperschaftssteuer. FAQ und Glossar. Bundesministerium der Finanzen.
2. Körperschaftssteuergesetz. Gesetze im Internet. Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz.
3. Solidaritätszuschlag. FAQ und Glossar. Bundesministerium der Finanzen.

Bildnachweis: Depositphotos.com/cfarmer

Über den Autor

Porträtfoto von Tomas Aksöz, Steuerberater bei Steuerberatung GmbH

Tomas Aksöz Tomas Aksöz ist Steuerberater und Diplom-Kaufmann mit Expertise in steuerlicher Beratung mittelständischer Unternehmen, internationalem Steuerrecht sowie in steuerlichen Prozessen und Governance im Konzernumfeld. Nach Stationen bei KPMG und einer mittelständischen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gründete er 2017 seine eigene Beratungspraxis. Derzeit baut er in Hamburg eine Steuerberatungsgesellschaft auf, die Kanzleiexpertise und Konzernberatung vereint. www.linkedin.com/in/tomas-aksöz  
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