Flugverspätung oder -ausfall: Diese Ansprüche haben Unternehmen
Geschäftsreisen

Flugverspätung oder -ausfall: Diese Ansprüche haben Unternehmen

Marius Stonkus
Am

Im Flugverkehr leiden nicht nur viele Urlauber unter großen Verspätungen und Flugausfällen – auch Geschäftsreisende kann es jederzeit treffen. Welche Entschädigung steht Geschäftsreisenden zu, deren Flug verspätet ist oder ausfällt? Was hat das Unternehmen darüber hinaus für Schadensersatzansprüche? Eine Analyse klärt auf.

imaginative

Die Europäische Union sieht in ihrer Verordnung 261/2004 immer dann Flug-Entschädigung vor, wenn die Unpünktlichkeit von den Fluggesellschaften selbst ausgeht. Foto: ©imaginative/Depositphotos.com

Die aktuelle Streikwelle führt vor Augen, wie groß die Ausmaße der Störungen sein können. Allein der Ryanair-Streik Anfang August hat zu 400 ausgefallenen Flügen mit mehr als 55.000 betroffenen Passagieren geführt. Die gute Nachricht: Bei schwerwiegenden Flugverspätungen oder -ausfällen können Entschädigungen fällig werden.

Höhe der Entschädigung

Die Europäische Union sieht in ihrer Verordnung 261/2004 immer dann Kompensationen vor, wenn die Unpünktlichkeit von den Fluggesellschaften selbst zu verantworten ist. Die Argumentation hinter der EU-Verordnung: Da ihre Reisepläne durch große Verspätungen (ab drei Stunden) sowie bei Flugausfällen erheblich durcheinandergebracht werden, können Passagiere in diesen Fällen bis zu 600 Euro als Kompensation dafür beanspruchen.

Dieses Recht gilt auch, wenn dem Passagier die Beförderung aufgrund einer Überbuchung des Fluges verweigert wird, obwohl er ein gültiges Ticket besitzt. Bei überbuchten Flügen verkauft die Fluggesellschaft mehr Tickets, als Plätze zur Verfügung stehen, da sie schon mit einplant, dass manche Reisende nicht am Gate eintreffen werden. Falls mehr Leute als erwartet auftauchen, können einige Passagiere nicht mit ihrem geplanten Flug reisen und müssen umgebucht werden.

Die EU-Verordnung gilt ebenfalls für Geschäftsreisende: Selbst wenn der Name der Firma auf dem Flugticket gedruckt ist, steht die Entschädigung laut EU-Recht dem tatsächlichen Fluggast persönlich zu. Eine Ausnahme davon tritt nur ein, wenn im Arbeitsvertrag oder Dienstreiseantrag explizit geregelt ist, dass die Entschädigung an den Arbeitgeber abgetreten werden muss. Je nach Distanz des Fluges stehen dem Geschäftsreisenden ansonsten 250 bis 600 Euro zu. Die Summen berechnen sich wie folgt:

  • 250 Euro bei Reisen bis 1500 km
  • 400 Euro bei Flügen ab 1500 km
  • 600 Euro bei Flügen über 3500 km

Sind Streiks entschädigungsfähige Gründe?

Generell sind Flugstörungen nur dann entschädigungsfähig, wenn sie von Umständen verursacht wurden, die von der Fluggesellschaft zu verantworten sind. Herstellungsfehler am Flugzeug, Störungen im Betriebsablauf des Flughafens sowie Ereignisse höherer Gewalt sind daher keine Umstände, die im Falle eines Flugausfalles oder einer Flugverspätung zu einer Entschädigung berechtigen. Flugstörungen aufgrund von extremen Wetterbedingungen sowie Terrorismusdrohungen ziehen somit ebenfalls keine Entschädigung nach sich.

Ein umstrittener Grund für Flugausfälle und -verspätungen sind Streiks: Sie werden grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand eingeordnet. Dieser berechtigt laut der EU-Fluggastrechteverordnung nicht zu einer Entschädigung. Bei Fluglotsenstreiks macht dies Sinn: Die dadurch entstehenden Störungen im Flughafenbetrieb liegen schließlich außerhalb der Verantwortung der Fluglinien. Doch bei Pilotenstreiks oder bei Streiks des Kabinenpersonals einer bestimmten Airline, stellt sich die Frage ob die Störungen, die dadurch verursacht werden, wirklich außerhalb des Verantwortungsbereiches der Fluggesellschaft liegen – gerade wenn die Arbeitsniederlegungen auch noch im Vorfeld angekündigt werden.

Daher ist die Rechtsprechung in letzter Zeit häufiger aufseiten der Passagiere: Verschiedene Urteile haben Streiks zuletzt nicht mahr als außergewöhnliche Umstände gelten lassen und den Passagieren Entschädigungen zugesprochen. So hat beispielsweise der Europäische Gerichtshof EuGH kürzlich entschieden, dass der sogenannte „wilde Streik“ bei TUI 2016 keinen außergewöhnlichen Umstand darstellte. Zahlreiche Piloten hatten sich damals krankgemeldet und dadurch für ausgefallene und verspätete Flüge gesorgt. Daher sind auch bei Streiks Ausgleichszahlungen nicht mehr komplett ausgeschlossen: Entscheidend ist, ob die Airline nachweisen kann, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Auswirkungen des Streiks zu vermeiden.

Noch einmal zusammengefasst: Geschäftsreisende haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn ihr Flug,

  • mindestens drei Stunden später als geplant am Ziel ankommt oder gestrichen wurde und der Ersatzflug mehr als zwei Stunden später als geplant ankommt,
  • in den letzten drei Jahren stattfand,
  • keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, sodass die Airline für die Verspätung tatsächlich verantwortlich ist,
  • ihr Flug entweder in der EU gestartet ist oder in der EU gelandet ist. Bei einem Start außerhalb der EU muss die Fluggesellschaft zudem ihren Hauptsitz in der EU haben.

Entschädigung für Unternehmen?

Auch wenn dem Unternehmen keine Entschädigung aus der Flugverspätung an sich zusteht, kann es für einen entstandenen Schaden kompensiert werden: Es kann zum Beispiel Schadensersatz für die verlorene Arbeitszeit oder entgangene Umsätze geltend machen. Falls der Reisende selber Unternehmer ist, kann dieser womöglich entgangene Vortragshonorare oder ähnliches von der Airline einklagen. Auch Überstundenzuschläge oder Vertragsstrafen wegen nicht eingehaltener Fristen können unter Umständen von den Fluglinien eingeklagt werden.

Der Arbeitgeber oder Unternehmer muss dazu aber immer konkret beweisen können, welcher Schaden ihm durch den Flugausfall oder die Verspätung entstanden ist. Außerdem gilt für den Schadensersatz aus Flugverspätungen gemäß dem Montrealer Übereinkommen eine Höchstgrenze von circa 5.600 Euro. Den vollen Schadensersatz zu erhalten ist folglich schwierig und oft mit einem Gang vors Gericht verbunden.

Individuelle Anträge werden oft abgelehnt

Will man selber eine Entschädigung für die Flugstörung bei einer Fluggesellschaft eintreiben, ist dies ebenfalls nicht einfach. Viele Airlines lehnen berechtigte Entschädigungsanträge ab, indem sie vorschieben, die Gründe lägen außerhalb ihres Einflussbereiches. Von den Passagieren individuell vorgebrachte Anträge haben daher leider oft sehr geringe Erfolgsaussichten.

Dafür gibt es spezialisierte Agenturen, die die Anträge sammeln und die auch die juristische Kompetenz besitzen, um es mit den Airlines aufzunehmen. Im Gegenzug behalten sie einen Teil (25-35 Prozent) der veranschlagten Entschädigung als Provision ein. Durch die Zuhilfenahme von Spezialisten ist es in der Praxis deutlich einfacher, in den Genuss einer Entschädigung von mehreren hundert Euro zu kommen.

Über den Autor

Marius Stonkus

Marius Stonkus Marius Stonkus ist CEO des litauischen Flugentschädigers Skycop, der seit August auch auf dem deutschen Markt aktiv ist. Das Unternehmen bietet seinen Kunden an, die Einforderung von Entschädigungen zu übernehmen. www.skycop.com
Zum Autorenprofil

Kommentare

Kommentar schreiben:

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Erhalten Sie jeden Monat die neusten Business-Trends in ihr Postfach!
X