Unfallversicherung schützt auch vom Bett ins Home-Office
Bundessozialgericht

Unfallversicherung schützt auch vom Bett ins Home-Office

Am

Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden

Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Sie argumentierte, der Unfallversicherungsschutz beginne in einer Privatwohnung auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme erst mit Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers. Während das Sozialgericht in Aachen den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Home-Office als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht. Das Bundessozialgericht hat nun allerdings die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt.

Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro  stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Home-Office diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.

Foto/Thumbnail: ©Depositphotos.com

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