Neuer Gesetzentwurf: Unternehmen und Beschäftigte sollen 2022 steuerlich entlastet werden
Entlastungspaket

Neuer Gesetzentwurf: Unternehmen und Beschäftigte sollen 2022 steuerlich entlastet werden

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Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der Unternehmen und Verbraucher ab diesem Jahr steuerlich entlasten soll. Vorgesehen sind die Anhebung von Grundfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Außerdem wird die Pendlerpauschale ab 21 Kilometern auf 38 Cent erhöht.

Der Anstieg der Energiepreise hat durch die Ukraine-Krise noch einmal deutlich an Fahrt aufgenommen. Als Reaktion darauf hat das Bundeskabinett am 16.03.2022 einen Gesetzentwurf beschlossen, der Steuerentlastungen für Verbraucher und Unternehmen vorsieht. Ziel ist es, die Inflation auszugleichen und zu vermeiden, dass die Bundesbürger in die sogenannte „kalte Progression“ geraten.

Wenn Waren aufgrund von Inflation teurer werden, können Arbeitgeber mit Gehaltserhöhungen für einen Ausgleich sorgen. Wegen der steuerlichen Progression geht dieser Plan jedoch in vielen Fällen nicht auf. Denn die Steuerlast erhöht sich mit steigendem Einkommen. Eine Gehaltserhöhung kann somit schnell verpuffen: Das höhere Gehalt fällt in der Folge einem entsprechend höheren Steuersatz zum Opfer. Unterm Strich bleibt daher bei geringen Gehaltserhöhungen im Prozentbereich der Inflation häufig nicht viel übrig.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende steuerliche Entlastungsmaßnahmen vor:

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrags soll auf 1.200 Euro angehoben werden
  • Der Grundfreibetrag für 2022  soll auf 10.347 Euro erhöht werden
  • Die Entfernungspauschale Fernpendler auf 38 Cent für angehoben werden

Anhebung des Grundfreibetrags

Ein Ausgleich dafür kann darin bestehen, den Steuertarif an die Inflation anzupassen, wie es unter anderem die USA und Frankreich praktizieren. Deutschland hat zur Gegensteuerung statt dessen den Grundfreibetrag erhöht. Dabei handelt es sich um den Anteil am Einkommen, der steuerfrei bleibt. Der erste Euro über dem Grundfreibetrag wird aktuell mit 14 Prozent besteuert.

Die Anhebung des Grundfreibetrages von 9.744 Euro auf 10.347 Euro soll die kalte Progression entsprechend der tatsächlichen Inflationsrate im vergangenen Jahr und der für 2022 geschätzten Inflationsrate ausgleichen. Damit werden alle Einkommensteuerpflichtigen entlastet, wobei die relative Entlastung für die Bezieher niedriger Einkommen höher ist. Wenn ein Unternehmer beispielsweise das Gehalt eines Geringverdieners um 240 Euro erhöht, muss dieser die Erhöhung nicht versteuern, sofern sich sein Gehalt noch im Bereich des Grundfreibetrags bewegt. Das entspricht einem monatlichen Verdienstzugewinn von 20 Euro.

Die aktuelle Situation ist für viele Bürgerinnen und Bürger finanziell herausfordernd. Mit der Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages und des Grundfreibetrages entlasten wir schnell und unbürokratisch. Davon profitieren zahlreiche Steuerpflichtige.

Christian Lindner

Bundesfinanzminister

Erhöhung von Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Entfernungspauschale

Eine weitere Maßnahme, welche das Kabinett verabschiedet hat, ist die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.200 Euro ohne Nachweis von Belegen. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022. Das heißt, in der Steuererklärung für 2022 müssen Werbungskosten bis zu einem Betrag von 1.200 Euro nicht im Detail angesetzt werden.

Für Fahrten, die 20 Kilometer übersteigen, wird darüber hinaus die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale auf das Jahr 2022 vorgezogen. Die Erhöhung der Mobilitätsprämie soll insbesondere auch Geringverdienende entlasten. Für Beschäftigte ändert sich nichts, solange die einfache Wegstrecke zur Arbeit unter 20 km liegt. Das heißt: Fahrten zur Arbeit, die sich in der Steuererklärung als Werbungskosten ausweisen lassen, werden weiter mit 30 Cent berechnet. Für jeden Kilometer, der über die Entfernung von 20 km hinausgeht, werden nun jedoch 38 Cent festgesetzt. Auch Fahrten, die ein Unternehmer zwischen Wohnung und Betrieb als Einlage geltend macht, beziehungsweise private Fahrten als Entnahme, werden ab diesem Jahr mit dem höheren Kilometersatz von 38 Cent ab dem 21. Kilometer veranschlagt. Die ersten 20 km werden nach wie vor mit 30 Cent angesetzt.

John Schultze, Head of Learning Services Central Europe bei Sage, kommentiert: „Die beschlossenen Steuerentlastungen dienen nicht ausschließlich dazu, die hohen Energiepreise zu kompensieren, auch wenn diese klar ein Inflationstreiber sind. Von der Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags profitieren auch Pendler und sämtliche Haushalte. Ein kleiner Lichtblick in unsicheren Zeiten.“

Foto/Thumbnail: ©Depositphotos.com

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