Schwangerschaft und Elternzeit im Arbeitsrecht
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Schwangerschaft und Elternzeit im Arbeitsrecht

Porträtfoto vonPorträtfoto vonPorträtfoto von Carolin Fischer, Content-Managerin und Redakteurin für onpulson.de, einem Fachportal für Unternehmer und Führungskräfte aus dem Mittelstand
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Der Gesetzgeber sieht für Frauen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung mit dem Mutterschutzgesetz eine besondere Fürsorge vor. Der Arbeitgeber darf schwangere Frauen sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen. Kündigungsschutz gilt für die gesamte Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Auch die werdende Mutter selbst steht in der Pflicht, da sie ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren muss.

Wann Sie den Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft informieren müssen

Die Mitteilung einer Schwangerschaft durch den Gynäkologen löst bei vielen berufstätigen Frauen zwiespältige Gefühle aus. Auf der einen Seite steht die Freude auf das zu erwartende Kind, auf der anderen Seite die Sorge, den Arbeitsplatz zu verlieren. Schließlich ist die Elternschaft gerade für junge Familien und alleinstehende Mütter auch mit finanziellen Einschränkungen verbunden.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für Sie als Arbeitnehmerin. Sie sind nach Paragraf 15 MuSchG verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Entbindungstermin zu informieren, sobald Sie von Ihrer Schwangerschaft wissen. Eine generelle Mitteilungspflicht besteht zwar nicht, doch ist es in Ihrem eigenen Interesse, Ihren Arbeitgeber zu informieren. Sie profitieren dann vom Mutterschutz und schützen Ihre eigene sowie die Gesundheit Ihres zu erwartenden Kindes. Die Mitteilungspflicht ergibt sich zumeist schon aus der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Reicht dem Arbeitgeber eine mündliche Mitteilung nicht aus, müssen Sie ihm ein Attest des Gynäkologen oder der Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber muss die Kosten für einen solchen Nachweis übernehmen. Er nimmt eine Mutterschutzmeldung an die zuständige Aufsichtsbehörde vor.

Arbeitgeber kümmert sich um Mutterschutz

Haben Sie Ihren Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt, müssen Sich sich um nichts weiter kümmern. Einen Antrag auf Mutterschutz müssen Sie nicht stellen. Ihr Arbeitgeber darf Sie sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin nicht mehr beschäftigen. Nur dann, wenn es Ihr ausdrücklicher Wunsch ist, dürfen Sie in dieser Zeit noch arbeiten – dies sollten Sie dann Ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Jederzeit haben Sie das Recht, Ihre Mitteilung zu widerrufen und den Mutterschutz in Anspruch zu nehmen. Auch der Widerruf sollte schriftlich erfolgen. Dieser Mutterschutz gilt nicht nur für vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen, sondern auch für Teilzeitkräfte und Auszubildende. Haben Sie einen befristeten Arbeitsvertrag, gilt der Mutterschutz so lange, wie der Vertrag läuft. Er greift nicht mehr, wenn das Beschäftigungsverhältnis laut Vertrag beendet ist.

Mutterschutz nach der Entbindung

Nach der Entbindung besteht ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen. Bei einer Mehrlingsgeburt, einer Frühgeburt oder der Geburt eines Kindes mit Behinderung gilt nach der Entbindung sogar ein Mutterschutz von zwölf Wochen. Dieser Mutterschutz ist nicht zu verwechseln mit der Elternzeit – nach dem Mutterschutz können Sie in Elternzeit gehen, die Sie beantragen müssen.

Arbeitszeit während der Schwangerschaft

Bereits vor dem Mutterschutz muss Ihr Arbeitgeber einiges beachten. Die tägliche Arbeitszeit darf maximal achteinhalb Stunden betragen. Frauen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur maximal acht Stunden am Tag arbeiten. In einer Doppelwoche ist für Frauen unter 18 Jahren eine Arbeitszeit von insgesamt höchstens 80 und für Frauen über 18 Jahren von insgesamt höchstens 90 Stunden zulässig. In begründeten Einzelfällen ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Die Frau muss sich ausdrücklich dazu bereiterklären. Ein ärztliches Zeugnis muss vorliegen, dass gegen die Beschäftigung keine Bedenken bestehen.

Bei Nachtarbeit darf keine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit vorliegen. Unter diesen Voraussetzungen kann die Behörde eine Nachtarbeit von 20 bis 22 Uhr erlauben. Nur in begründeten Einzelfällen ist eine Nachtarbeit von 22 bis 6 Uhr möglich. Ansonsten dürfen schwangere und stillende Frauen nicht in der Zeit von 20 bis 6 Uhr beschäftigt werden. Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur dann zulässig, wenn die Frau ausdrücklich ihr Einverständnis dafür gibt und wenn eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens elf Stunden sowie ein Ersatzruhetag im Anschluss daran gewährt werden.

Pflichten des Arbeitgebers vor dem Mutterschutz

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber schwangeren Frauen die Beschäftigung ermöglichen. Falls erforderlich, muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz umgestalten oder Sie an einem Arbeitsplatz einsetzen, an dem die Bedingungen erfüllt sind. Solche Bedingungen können sein:

  • körpergerechter Arbeitsplatz, möglichst frei von Immissionen
  • geringere Zuteilung beim Tempo der Beschäftigung
  • Lage des Arbeitsplatzes
  • Dauer der Arbeitszeit, eventuell Anpassung von Arbeitszeit und Pausen
  • Art der Tätigkeit, bspw. das Tragen von Schutzausrüstung

Ist laut ärztlichem Attest die Gesundheit der werdenden Mutter oder des zu erwartenden Kindes gefährdet, darf der Arbeitgeber die Mitarbeiterin bereits vor dem Mutterschutz nicht beschäftigen. Ein Beschäftigungsverbot kann auch von der Aufsichtsbehörde verhängt werden. Der Arbeitgeber ist zur Überprüfung der Tätigkeit verpflichtet, ob eine Gefahr für die schwangere Mitarbeiterin und deren Kind besteht und ob Schutzmaßnahmen für eine gefahrenfreie Arbeit notwendig sind.

Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber mit, dass Sie schwanger sind, muss er Ihnen eine Anpassung der Arbeitsbedingungen anbieten und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen festlegen.

Kündigungsschutz während Schwangerschaft und Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz sieht in Paragraf 17 einen Kündigungsschutz während der gesamten Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung vor. Dieser Kündigungsschutz gilt auch während der Probezeit und für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben. Dafür ist wichtig, dass Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den Entbindungstermin informieren.

Eine betriebsbedingte Kündigung bildet eine Ausnahme und ist im Fall einer Insolvenz des Unternehmens oder einer Betriebsschließung möglich. Der Kündigungsschutz greift auch rückwirkend. Hier gilt eine Frist von zwei Wochen, die nicht überschritten werden darf. Spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung muss der Arbeitgeber über die bevorstehende Geburt informiert werden.

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist möglich, wenn sie nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat. Der Arbeitgeber muss eine Zustimmung der Behörde einholen und im arbeitsgerichtlichen Prozess nachweisen, dass die Kündigung aufgrund des Verhaltens der Mitarbeiterin erfolgte. Für die Kündigung müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, beispielsweise Diebstahl oder Verrat von Unternehmensgeheimnissen durch die Schwangere.

Lohn- oder Gehaltszahlung während des Mutterschutzes

Bei Frauen, die gesetzlich krankenversichert sind, zahlt die Krankenkasse während des Mutterschutzes pro Kalendertag 13 Euro. Bei Frauen, deren monatlicher Nettoverdienst höher ist, muss der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Gehalt und dem Mutterschaftsgeld zahlen. Frauen, die privat krankenversichert sind, bekommen kein Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Sie erhalten vom Bundesversicherungsamt einmalig bis zu 210 Euro. Der Arbeitgeber muss das Nettogehalt abzüglich 13 Euro pro Tag an die Frau im Mutterschutz zahlen.

Unterschied zwischen Mutterschutz und Elternzeit

Zwischen Mutterschutz und Elternzeit ist zu unterscheiden. Elternzeit kann von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. Sie ist eine Befreiung von der Erwerbstätigkeit zur Betreuung des Kindes. Sie kann erst im Anschluss an die Geburt beansprucht werden. Derjenige, der die Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, muss einen Antrag stellen. Die Elternzeit muss vom Arbeitgeber genehmigt werden. Mütter können frühestens im Anschluss an den Mutterschutz in Elternzeit gehen. Die Elternzeit kann maximal über einen Zeitraum von drei Jahren und bis zum achten Lebensjahr eines Kindes genommen werden. Eine Aufsplittung zwischen beiden Elternteilen ist möglich.

Ein Anspruch auf die Entlohnung vom Arbeitgeber besteht während der Elternzeit nicht. Der Arbeitgeber muss kein Gehalt zahlen, da die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dann keine Arbeitsleistung erbringt. Eltern erhalten während der Elternzeit ein Elterngeld. Das Elterngeld ist eine Leistung des Bundes. Er stellt auch das Geld dafür bereit. Allerdings verwalten die einzelnen Bundesländer das Elterngeld.

Bildnachweis: ©istockphoto/vadimguzha

Über den Autor

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Carolin Fischer Carolin Fischer ist Content-Managerin und Redakteurin bei onpulson.de. Sie ist spezialisiert auf die Themen "Personal", "Mittelstand" und "Karriere". Zuvor hat sie mehrere Jahre für die Süddeutsche Zeitung in München gearbeitet und ist heute noch u.a. im PR-Bereich tätig.
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