Was gilt bei Elternzeit in der Ausbildung? – Möglichkeiten, Fristen und Elterngeld
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Was gilt bei Elternzeit in der Ausbildung? – Möglichkeiten, Fristen und Elterngeld

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Nicht nur ausgelernte Fachkräfte, sondern auch Auszubildende wollen u. U. in Elternzeit gehen. Hier gelten bestimmte arbeitsrechtliche Vorgaben, die sowohl die betroffenen Azubis als auch ihr Ausbildungsbetrieb kennen sollte. Wann haben Azubis Anspruch auf Elternzeit in der Ausbildung und wie steht es um ihren Kündigungsschutz oder die erlaubte Arbeitszeit?

Ist Elternzeit in der Ausbildung möglich?

Ja, Auszubildende dürfen auch während ihrer Berufsausbildung in Elternzeit gehen, solange die Ausbildung auf einem entsprechenden Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag beruht. Denn gesetzlich haben Azubis die gleichen Ansprüche bzgl. der Elternzeit wie ausgelernte Arbeitnehmende. Gesetzliche Grundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG).

Demnach dürfen auch Personen, die derzeit eine Umschulung oder berufliche Fortbildung durchlaufen, Elternzeit in Anspruch nehmen. Allerdings wird die Dauer der Elternzeit nicht mit der Ausbildungszeit verrechnet (§ 20 Abs. 1 BEEG). Das bedeutet, dass sich die Dauer der Ausbildung soweit verlängert, wie die Elternzeit andauert. Dafür endet die Ausbildung auch nicht, falls das Ausbildungsende innerhalb der Elternzeit liegen sollte (im Gegensatz zu anderen befristeten Arbeitsverhältnissen).

Eine Ausnahme gilt für Teilzeitausbildungen gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung. Arbeiten Auszubildende in Elternzeit bis zu 32 Stunden pro Woche, dürfen sie ihre Ausbildung fortsetzen, ohne dass sich die Gesamtdauer der Ausbildung verlängert (§ 15 Abs. 4 BEEG).

  • Mehr Informationen zu dieser Ausnahmeregelung erhalten Azubis und Ausbildungsbetriebe bei der zuständigen Kammer Ihres Berufsstandes.

Darf Auszubildenden während der Elternzeit gekündigt werden?

Nein, Auszubildende können nicht gekündigt werden, sobald sie einen Antrag auf Elternzeit eingereicht haben. Dieser Kündigungsschutz beginnt entweder acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, falls diese bis zum Ende des dritten Lebensjahres genommen wird, oder 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, falls sie zwischen dem dritten und vollendeten achten Lebensjahr genommen wird.

Wie lange ist eine Elternzeit in der Ausbildung möglich?

Insgesamt darf jedes Elternteil maximal drei Jahre Elternzeit beantragen. Diese drei Jahre können in bis zu drei Abschnitte aufgeteilt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG). Die Elternzeit muss jedoch zwischen der Geburt und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genutzt werden.

Zudem dürfen die Eltern nur noch zwei Jahre in Elternzeit gehen, wenn sie diese nach dem dritten Geburtstag oder später beginnen. Das gilt auch, falls vorher keine Elternzeit in Anspruch genommen wurde. Die Eltern können die Elternzeit abwechselnd oder gemeinsam nutzen, ganz wie sie wollen und wie sie es sich leisten können.

Bei leiblichen Kindern wird die Elternzeit oftmals direkt an den Mutterschutz vor der Schwangerschaft gekoppelt. Dadurch können die Beschäftigten bereits vor der Geburt zu Hause bleiben. Bei zwei Elternteilen kann die Elternzeit entweder einzeln oder gemeinsam genutzt werden.

Allerdings müssen auch Auszubildende ihre geplante Elternzeit vorab rechtzeitig bei ihrem Unternehmen beantragen.

Bis wann müssen Azubis Elternzeit in der Ausbildung beantragen?

Ein Antrag auf Elternzeit muss mindestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich beim Betrieb eingereicht werden. Außerdem müssen die Beschäftigten darin erklären, wie lange sie Elternzeit in Anspruch nehmen wollen.

Soll die Elternzeit am Tag der Geburt des Kindes beginnen, gelten z. B. folgende Fristen:

  • Frist für Mütter/Elternteil, der das Kind zur Welt bringt
    Spätestens 7 Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist
    Hintergrund: Die Elternzeit der Mutter beginnt erst nach Ende der Mutterschutzfrist nach der Geburt (i. d. R. 8 Wochen).
  • Frist für Väter/Elternteil, der das Kind NICHT zur Welt bringt
    7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin

Des Weiteren gelten für Geburten nach dem 30.06.2015 folgende Fristen:

  • Elternzeit vor dem 3. Geburtstag: Spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit
  • Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag: Spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit

Diese Fristen gelten seit entsprechenden gesetzlichen Änderungen aus dem Jahr 2015. Aber auch danach ergaben sich immer wieder arbeitsrechtliche Neuerungen zur Berufsausbildung in Deutschland. Vor allem die Ausbildungsbetriebe sind angehalten, sich über solche rechtlichen Neuerungen zu informieren.

Um hier keine wichtigen Neuerungen zu verpassen, gibt es das Online-Seminar „Update: Berufsbildungsrecht“. Dort erfahren die Teilnehmenden, welche arbeitsrechtlichen Änderungen zur Ausbildung aktuell relevant sind und wie sie die Vorgaben in ihrem Betrieb rechtssicher anwenden.

Hat man als Azubi Anspruch auf Elterngeld?

Ja, auch während ihrer Ausbildung (oder ihres Studiums) können Erziehungsberechtigte Elterngeld erhalten. Diese staatliche Transferzahlung soll sie finanziell bei der Versorgung ihrer neuen Familie unterstützen.

Um Elterngeld in der Ausbildung zu erhalten, muss die Ausbildung nicht unterbrochen werden. Ebenso spielt die Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit keine Rolle.

Hatte ein Elternpaar vor der Geburt ihres Kindes noch kein festes Einkommen, erhalten sie mindestens 300 Euro Elterngeld pro Monat. Das entspricht dem Mindestbetrag und wird als Basiselterngeld bezeichnet. Beim sog. ElterngeldPlus erhalten die Eltern monatlich noch einmal 150 Euro mehr. Hatten die Eltern bereits vor der Geburt Ihres Kindes ein eigenes Einkommen, erhöht sich das Elterngeld ggf. entsprechend. Näheres hierzu vermitteln die jeweiligen Elterngeldstellen.
Um sich optimal auf die Elternzeit vorzubereiten, sollten jedoch nicht nur die Auszubildenden, sondern auch ihre Betriebe entsprechende Vorkehrungen treffen.

Checkliste für Ausbildungsbetriebe zur Vorbereitung auf Elternzeit

Die folgende Checkliste hilft Ausbildungsbetrieben dabei zu untersuchen, welche Vorgaben sie prüfen müssen, wenn Auszubildende in ihrem Betrieb in Elternzeit gehen. Außerdem zeigt sie die dazugehörigen gesetzlichen Grundlagen.

Checkliste für Betriebe: Elternzeit in der Ausbildung

  • Wurden von den Auszubildenden die vorgegebenen Fristen zum Antrag auf Elternzeit eingehalten (§ 16 Abs. 1 BEEG)?
    – Elternzeit vor dem 3. Geburtstag: 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit
    – Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem Tag vor dem 8. Geburtstag: 13 Wochen
  • Arbeiten die Auszubildenden während der Elternzeit im monatlichen Durchschnitt maximal 32 Stunden pro Woche?
    – Gilt für Kinder, die am 01.09.2021 oder später geboren wurden.
  • Falls die Auszubildenden ihre Ausbildung während der Elternzeit in Teilzeit fortsetzen wollen, wurde ein entsprechender Antrag eingereicht?
  • Falls der Ausbildungsbetrieb die beantragte Elternzeit ablehnen will, geschieht dies innerhalb von vier Wochen und liegen dringende betriebliche Gründe vor?
  • Falls der Betrieb die Auszubildenden kündigen will:
    – Werden die gesetzlichen Vorgaben zum Kündigungsschutz eingehalten (§ 18 Abs. 1 BEEG)?
    – In Ausnahmefällen: Liegt die Zustimmung der obersten Landesbehörde vor, die für den Arbeitsschutz zuständig ist (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG)?
  • Falls die Auszubildenden selbst kündigen wollen: Halten sie die Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ende der Elternzeit ein (§ 19 BEEG)?
  • Der Urlaub der Auszubildenden darf für jeden vollen Monat innerhalb der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden (§ 17 Abs. 1 BEEG).
  • Falls das Ausbildungsverhältnis während der Elternzeit endet, muss der Urlaub abgegolten werden (§ 17 Abs. 3 BEEG).

Weitere Checklisten und Arbeitshilfen für Ausbildungsbetriebe liefert das digitale Handbuch „Das neue Berufsbildungsrecht“.

Fazit: Regelungen einhalten


Die vielen Fallstricke zur Elternzeit in der Ausbildung zeigen: Sowohl die Auszubildenden als auch ihre Ausbildungsbetriebe müssen umfangreiche arbeitsrechtliche Regelungen kennen. Halten sich die Betriebe z. B. nicht an die geltenden Regelungen zum Kündigungsschutz oder an Arbeitszeitregelungen, können Bußgelder o. Ä. drohen.

Gleichzeitig gibt es immer wieder gesetzliche Änderungen für Unternehmen: Nennenswert sind u. a. die Änderungen des BBiG zum 01.08.2022 durch die EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie oder neue Gerichtsurteile zur Kündigung von Ausbildungsverhältnissen. Welche Neuerungen für Betriebe wichtig sind, zeigt das Online-Seminar „Update: Berufsbildungsrecht“. Es vermittelt an einem Tag alle wesentlichen arbeitsrechtlichen Änderungen für Ausbildungsbetriebe.

Für einen intensiven Austausch mit anderen Betrieben gibt es das „Ausbilder/-innen-Forum“. Dort erhalten die Teilnehmenden Impulse und Experten-Know-how, mit dem sie neue und innovative Ideen im Ausbildungsalltag erfolgreich umsetzen. Sichern Sie sich jetzt Ihren Platz – online oder vor Ort!

Quellen: Handbuch „Das neue Berufsbildungsrecht“, familienportal.de, IHK Lahn-Dill, ausbildung.info

Bildnachweis: ©Depositphotos.com

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