Dürfen Unternehmen ehemalige Kunden Werbung zusenden?
Aktuelle Rechtssprechung

Dürfen Unternehmen ehemalige Kunden Werbung zusenden?

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Viele Unternehmen setzen zur Kundenbindung oder Kundenrückgewinnung auf Online-Werbung. Von Kunden werden aber insbesondere Werbemaßnahmen nach Vertragsende oft als lästig empfunden, weshalb auch Verbraucherschützer regelmäßig einlenken. Wie sieht die Rechtssprechung aus?

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Werbung an ehemalige Kunden muss die Telekom bis auf weiteres einstellen – so ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Foto: ©sdecoret/Depositphotos.com

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Köln musste nun die Telekom Werbung an ehemalige Kunden bis auf weiteres einstellen. Grund war eine zu vage formulierte Einwilligungserklärung, die Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Unklaren ließ, auf was sie sich nach Vertragsende einließen.

Das Gericht reagiert damit auf eine Beschwerde von Verbraucherschützern, die sich an einer konkreten Klausel im Neukunden-Vertrag der Telekom störte. Das Unternehmen hatte sich vertraglich vorbehalten, Kunden auch nach einer Kündigung zur „individuellen Kundenberatung“ noch bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres kontaktieren zu dürfen. Die Kunden hatten per Klick ihr Einverständnis geben müssen, über neue Angebote informiert und beraten zu werden.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) empfand diesen Zeitraum als zu lang. Auch, dass die Telekom die Kunden über verschiedenste Kanäle wie E-Mail, Telefon oder SMS kontaktieren wolle, kritisierte der Verband. In seinem Urteil vom 2. Juni 2017 (Az. 6 U 182/16) schloss das Oberlandesgericht Köln sich den Bedenken der Verbraucherschützer an. Mit der zu vage formulierten Vertragsklausel verstoße das Unternehmen gegen das Verbot von belästigender Werbung.

In vielerlei Fällen hätten sich Kunden nach annähernd zwei Jahren bereits an einen neuen Vertragspartner gebunden. Eine „individuelle Kundenberatung“, auf die sich die Telekom beruft, sei in diesem Fall bei ehemaligen Kunden unnötig und nicht mehr angebracht.

Tipps für die Praxis

  • Unternehmen oder Dienstleister sollten in eigenen Verträgen auf vorformulierte Einwilligungserklärungen bezüglich der Werbung verzichten. Damit Kunden nachvollziehen können, was sie unterschreiben, sollte die Erklärung so konkret wie möglich formuliert sein.
  • Unbeantwortet ließ das Gericht die Frage, ob die Telekom in der Einwilligung verschiedene Wege der Kommunikation bestimmen durfte. Das Oberlandesgericht hat einer Revision zugestimmt, weshalb sich nun gegebenenfalls der Bundesgerichtshof neu urteilen muss.

Autor:  Martin Gonev, E-Recht24

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