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Geschäftsführender Partner JUHN Partner GmbH

„Eine Holding sollte nie allein wegen einer Körperschaftsteueränderung gegründet werden“

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Ab 2028 sinkt die Körperschaftsteuer schrittweise – zugleich wird die Thesaurierungsbegünstigung für Personen-gesellschaften attraktiver. Was bedeutet das für die Holding-Struktur? Prof. Dr. Christoph Juhn, Geschäftsführender Partner der JUHN Partner GmbH, erklärt im Interview, für wen sich eine Holding künftig noch lohnt.

Porträtfoto von Prof. Dr. Christoph Juhn, Geschäftsführender Partner von der JUHN Partner GmbH

Prof. Dr. Christoph Juhn ist Steuerberater, Geschäftsführender Partner von der JUHN Partner GmbH und Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule. Foto: JUHN Partner GmbH

Onpulson: Herr Prof. Dr. Juhn, Sie sind Steuerberater und Geschäftsführender Partner von der JUHN Partner GmbH – ab 2028 soll der Körperschaftsteuersatz schrittweise sinken. Erklären Sie unseren Lesern, wie stark diese Reform aus Ihrer Sicht grundsätzlich die steuerliche Attraktivität einer Holdingstruktur verändert?

Prof. Dr. Christoph Juhn: Im Rahmen des „Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ist vorgesehen, den Körperschaftsteuersatz ab dem Jahr 2028 jährlich schrittweise von derzeit 15 Prozent bis auf 10 Prozent ab dem Jahr 2032 zu senken.

Für Holdingstrukturen ist das grundsätzlich positiv, auch wenn Unternehmen den Effekt nicht überschätzen sollten. Ausschüttungen einer Tochter-GmbH an eine Holding-GmbH sind grundsätzlich zu 95 Prozent steuerfrei. 5 Prozent der Dividende gelten pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und unterliegen damit weiterhin der Körperschaft- und in der Regel auch der Gewerbesteuer.

Sinkt der Körperschaftsteuersatz, verbleibt zunächst mehr Gewinn in der operativen Tochtergesellschaft, welcher anschließend an die Holding ausgeschüttet werden kann. Gleichzeitig wird auch die Steuerbelastung auf die pauschal steuerpflichtigen 5 Prozent der Ausschüttung etwas geringer. Bei einem Körperschaftsteuersatz von 10 Prozent und einer angenommenen Gewerbesteuerbelastung von 15 Prozent ergibt sich auf Holdingebene eine Belastung von rund 1,25 Prozent der Dividende.

Rein rechnerisch ist die Steuersenkung damit ein Vorteil für Kapitalgesellschaften. Für die strategische Entscheidung zugunsten einer Holding ist sie aber nicht der entscheidende Faktor. Wesentlich wichtiger bleibt beispielsweise die Möglichkeit, Gewinne für Investitionen im Unternehmensverbund zu bündeln, Haftungsrisiken zu trennen und Beteiligungen steuerlich günstig zu veräußern.

Konkrete Rechenbeispiele zur Steuerbelastung

Onpulson: Können Sie anhand eines konkreten Rechenbeispiels zeigen, wie sich die Steuerbelastung künftig bei einer operativen GmbH, einer Holdingstruktur und einer Personengesellschaft unterscheidet?

Prof. Dr. Christoph Juhn: Nehmen wir ein stark vereinfachtes Beispiel mit einem Gewinn von 100.000 Euro. Für die Berechnung unterstellen wir einen Körperschaftsteuersatz von 10 Prozent, wie er ab 2032 gelten soll, sowie eine Gewerbesteuerbelastung von 15 Prozent. Bei der Ausschüttung einer Holding an ihren privaten Gesellschafter rechnen wir vereinfachend mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer ohne Solidaritätszuschlag. Für den Gesellschafter einer GmbH & Co. KG nehmen wir einen durchschnittlichen persönlichen Einkommensteuersatz von 35 Prozent an und unterstellen vereinfachend eine vollständige Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer, was selbstverständlich zugunsten des Personengesellschafters geht.

Fall 1: Holding-GmbH ab 2032
Erzielt die operative GmbH einen Gewinn von 100.000 Euro, beträgt die darauf entfallende Körperschaftsteuer 10.000 Euro und die Gewerbesteuer 15.000 Euro. Für eine Ausschüttung an die Holding verbleiben somit 75.000 Euro. Auf Ebene der Holding sind 5 Prozent dieser Ausschüttung steuerpflichtig. Daraus ergibt sich bei einem Körperschaftsteuersatz von 10 Prozent eine effektive Körperschaftsteuerbelastung von 0,5 Prozent der Dividende, das heißt 375 Euro. Hinzu kommen bei einer angenommenen Gewerbesteuer von 15 Prozent weitere 562,50 Euro. Die gesamte Steuerbelastung auf Holdingebene beträgt damit 937,50 Euro. In der Holding verbleiben 74.062,50 Euro.

Wird dieser Betrag vollständig an den privaten Gesellschafter ausgeschüttet, fallen bei der pauschalen Kapitalertragsteuer von 25 Prozent  weitere 18.515,63 Euro an. Insgesamt ergibt sich damit eine Steuerbelastung von 44.453,13 Euro. Beim Gesellschafter verbleiben nach vollständiger Ausschüttung rund 55.546,87 Euro.

Fall 2: GmbH & Co. KG
Bei einem Gewinn von ebenfalls 100.000 Euro fällt zunächst Gewerbesteuer von 15.000 Euro an. Aufgrund unserer vereinfachenden Annahme einer vollständigen Anrechnung auf die Einkommensteuer entsteht daraus für den Gesellschafter letztlich keine zusätzliche finanzielle Belastung. Bei einem durchschnittlichen persönlichen Einkommensteuersatz von 35 Prozent beträgt die Einkommensteuer 35.000 Euro. Dem Gesellschafter verbleiben somit 65.000 Euro.

Zum Vergleich: Holding-GmbH bei einem Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 Prozent

Bei 100.000 Euro Gewinn entfallen auf Ebene der operativen GmbH zunächst 15.000 Euro Körperschaftsteuer und 15.000 Euro  Gewerbesteuer. Für die Ausschüttung an die Holding verbleiben 70.000 Euro. Auf Holdingebene ergibt sich auf die pauschal steuerpflichtigen 5 Prozent eine Belastung von 525 Euro Körperschaftsteuer und 525 Euro Gewerbesteuer, insgesamt also 1.050 Euro. Damit verbleiben in der Holding 68.950 Euro. Werden diese vollständig an den Gesellschafter ausgeschüttet, entstehen bei 25 Prozent Kapitalertragsteuer weitere 17.237,50 Euro. Die Gesamtsteuerbelastung beträgt damit 48.287,50 Euro. Privat verbleiben 51.712,50 Euro.

Dieser Vergleich zeigt zunächst einen scheinbaren Vorteil für die Personengesellschaft. Bei einer sofortigen vollständigen Entnahme steht dem
Gesellschafter in unserem Beispiel privat mehr Geld zur Verfügung. Für viele mittelständische Betriebe ist jedoch entscheidender, wie viel Kapital für weitere Investitionen im Unternehmen zur Verfügung steht.

Hier haben Kapitalgesellschaften einen erheblichen Vorteil. Solange Gewinne nicht auf die private Ebene ausgeschüttet werden, sondern beispielsweise innerhalb einer Holding für Unternehmenskäufe, Beteiligungen, Immobilien oder andere Investitionen eingesetzt werden, wird die zusätzliche Besteuerung auf Gesellschafterebene zunächst vermieden – genau hier liegt einer der wesentlichen wirtschaftlichen Effekte der Körperschaftsteuersenkung. Denn Firmen, die Gewinne thesaurieren und reinvestieren, erhalten künftig etwas mehr finanziellen Spielraum.

Wann bleibt Holding interessant?

Onpulson: Für welche Unternehmer bleibt eine Holding weiterhin besonders interessant und in welchen Fällen könnte sich ihr steuerlicher Vorteil künftig deutlich reduzieren?

Prof. Dr. Christoph Juhn: Eine Holding bleibt insbesondere für Firmen interessant, die Gewinne nicht kurzfristig privat verwenden, sondern innerhalb ihrer Unternehmensgruppe weiter investieren möchten. Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, Gewinne aus einer operativen Tochtergesellschaft mit vergleichsweise geringer Steuerbelastung in die Holding zu übertragen. Dadurch können liquide Mittel aus dem unmittelbaren Haftungsbereich des operativen Geschäfts herausgenommen und beispielsweise für Beteiligungen oder andere Investitionen verwendet werden. Das ist nicht nur steuerlich, sondern auch aus Sicht des Risikomanagements interessant. Vermögen, das in der operativen Gesellschaft verbleibt, ist grundsätzlich den wirtschaftlichen Risiken dieses Unternehmens ausgesetzt.

Hinzu kommt ein praktischer Aspekt: Bei Kapitalgesellschaften lassen sich bestimmte wirtschaftliche Informationen über veröffentlichte Jahresabschlüsse nachvollziehen. Größere Gewinnrücklagen in einer operativen GmbH können damit unter Umständen auch Geschäftspartnern Hinweise auf die finanzielle Situation des Unternehmens geben. Durch eine Holdingstruktur lassen sich operative Tätigkeit und Vermögensaufbau stärker voneinander trennen.

Besonders attraktiv bleibt die Holding außerdem für Unternehmer, die Tochtergesellschaften oder Unternehmensbeteiligungen später verkaufen möchten. Veräußerungsgewinne sind bei einer Kapitalgesellschaft, wie bereits erwähnt, grundsätzlich zu 95 Prozent steuerfrei.

Durch den sinkenden Körperschaftsteuersatz reduziert sich die verbleibende effektive Belastung noch weiter. Unter den genannten Annahmen wird sie künftig bei rund 1,25 Prozent liegen. Weniger relevant ist eine Holding dagegen für Unternehmer, die erwirtschaftete Gewinne regelmäßig nahezu vollständig privat entnehmen. In solchen Fällen tritt der Vorteil der steuerlich begünstigten Reinvestition deutlich in den Hintergrund, weil bei der Ausschüttung an den privaten Gesellschafter eine weitere Besteuerung anfällt.

Onpuslon: Eine zentrale Stärke der Holding liegt bislang bei Beteiligungsverkäufen und der anschließenden Reinvestition von Veräußerungsgewinnen. Bleibt dieser Vorteil auch nach der Reform weitgehend bestehen?

Prof. Dr. Christoph Juhn: Dieser Vorteil bleibt nicht nur bestehen, sondern wird durch die sinkende Körperschaftsteuer tendenziell noch größer. Veräußert eine Holding eine Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, sind 95 Prozent des Veräußerungsgewinns grundsätzlich steuerfrei. Lediglich 5 Prozent gelten pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und werden besteuert. Sinkt der Körperschaftsteuersatz, reduziert sich deshalb auch die effektive Steuerbelastung des Beteiligungsverkaufs.

Entscheidend dürfte dabei aber weniger der Unterschied von einigen Zehntelprozentpunkten sein als vielmehr das grundsätzliche Prinzip. Schließlich kann der weit überwiegende Teil eines Veräußerungsgewinns innerhalb der Holding verbleiben und unmittelbar wieder investiert werden. Das bleibt vor allem für mittelständische Firmen, die nach einem Unternehmensverkauf weitere Beteiligungen erwerben, ein neues Geschäftsfeld aufbauen oder Vermögen langfristig unternehmerisch investieren möchten, ein erheblicher Vorteil.

GmbH & Co. KG nur eingeschränkte Konkurrenz

Onpulson: Gleichzeitig soll die Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften attraktiver werden. Könnten dadurch GmbH & Co. KG oder andere Personengesellschaften künftig stärker mit klassischen Holdingstrukturen konkurrieren?

Prof. Dr. Christoph Juhn: Aus meiner Sicht nur sehr eingeschränkt. Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG soll Personengesellschaften grundsätzlich ermöglichen, nicht entnommene Gewinne steuerlich günstiger zu behandeln. In der Praxis wurde diese Möglichkeit bislang jedoch vergleichsweise selten genutzt, weil die Regelung überaus komplex ist, einen erheblichen administrativen Aufwand verursacht und insbesondere bei späteren Entnahmen zusätzliche steuerliche Fragestellungen nach sich zieht.

Durch eine bloße Senkung des Thesaurierungssteuersatzes verschwinden diese grundsätzlichen Herausforderungen nicht. Vielmehr folgt die Anpassung der sinkenden Körperschaftsteuer und soll verhindern, dass Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften allein aufgrund der Steuersatzentwicklung weiter auseinanderdriften.

Onpulson: Was bedeutet die Reform für Unternehmer, die bereits heute eine Holding besitzen? Gibt es Konstellationen, in denen bestehende Strukturen mit Blick auf die kommenden Änderungen neu bewertet oder angepasst werden sollten?

Prof. Dr. Christoph Juhn: Für bestehende Holdingstrukturen besteht allein aufgrund der Körperschaftsteuersenkung grundsätzlich kein unmittelbarer Handlungszwang. Unternehmen sollten sich aber auf einen erhöhten administrativen Aufwand während der Übergangsphase einstellen. Durch die schrittweise Veränderung des Körperschaftsteuersatzes müssen für mehrere Jahre unterschiedliche Steuersätze berücksichtigt werden. Das kann beispielsweise bei der Bewertung latenter Steuern, bei langfristigen Steuerplanungen, Umstrukturierungen oder im Rahmen von Betriebsprüfungen relevant werden. Jeder Steuersatzwechsel schafft zusätzliche Abgrenzungsfragen und damit  potenzielle Fehlerquellen. Deshalb sollte geprüft werden, ob bestehende steuerliche Planungsrechnungen, Unternehmensbewertungen oder langfristige Transaktionsmodelle an die neuen Steuersätze angepasst werden müssen.

Empfehlungen zur Holdingsgründung

Onpulson: Was empfehlen Sie Unternehmen, die derzeit über eine Holdinggründung oder einen Rechtsformwechsel nachdenken? Sollten sie ihre Entscheidungen schon heute auf die Steuerregeln ab 2028 ausrichten oder wäre es zu früh, die Struktur daraufhin zu verändern?

Prof. Dr. Christoph Juhn: Eine Holding sollte nie allein wegen einer Körperschaftsteueränderung gegründet werden. Entscheidend ist immer die individuelle wirtschaftliche Situation des Unternehmens und seiner Gesellschafter. Wer heute über eine Holdingstruktur nachdenkt, braucht zunächst Klarheit über die eigenen Ziele. Sollen Gewinne langfristig reinvestiert werden? Sind weitere Unternehmenskäufe geplant? Soll das operative Risiko vom aufgebauten Vermögen getrennt werden? Ist perspektivisch der Verkauf eines Unternehmens oder einer Beteiligung vorgesehen?

Sprechen die Antworten auf diese Fragen bereits jetzt für eine Holding, sollte eine sinnvolle Gestaltung nicht allein deshalb verschoben werden,
weil sich die Körperschaftsteuersätze zwischen 2028 und 2032 schrittweise verändern. Bei einem ohnehin geplanten Rechtsformwechsel oder einer größeren Umstrukturierung sollte die Übergangsphase allerdings in die Planung einbezogen werden. Eine pauschale Empfehlung gibt es jedoch nicht. Gerade im Mittelstand spielen neben der Steuerbelastung auch Haftung, Finanzierung, Nachfolgeplanung, Ausschüttungspolitik, Investitionsstrategie und die langfristigen Ziele der Gesellschafter eine entscheidende Rolle.

Die Steuersenkung verbessert zwar die Rahmenbedingungen für Kapitalgesellschaften, sie sollte aber als ein Baustein der Strukturentscheidung verstanden werden und nicht als alleiniger Grund für die Gründung einer Holding.

Bildnachweis: istockphoto.com/AnaMOMarques

 

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