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Familienstiftung gründen: Wann sie sich für Unternehmer wirklich lohnt
Unternehmensnachfolge

Familienstiftung gründen: Wann sie sich für Unternehmer wirklich lohnt

Porträtfoto von Sascha Drache, Unternehmer, Autor und Gründer von RS Ratgeber Stiftung Beratung e.K.
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Viele Unternehmer setzen sich mit dem Thema Stiftung zu spät auseinander. Der Betrieb läuft, Immobilien wurden gekauft, Beteiligungen sind entstanden, Vermögen ist vorhanden. Von außen wirkt alles stabil. Gerade deshalb entsteht leicht der Eindruck, dass es lediglich noch eine passende Struktur mit Ewigkeitsgarantie braucht, um alles für die Zukunft abzusichern. In der Praxis zeigt sich jedoch genau in diesen Fällen ein fundamentaler Irrtum bezüglich der Funktionsweise von Stiftungen.

Für Unternehmer und vermögende Privatpersonen kann es sich dabei um ein wirksames Gestaltungsinstrument handeln, allerdings nur, wenn Zweck, Vermögen, Satzung, Begünstigte und Kontrollmechanismen präzise aufeinander abgestimmt sind. Eine Stiftung ist keine Lösung für ungeklärte Vermögens-, Nachfolge- oder Familienfragen, sondern eine verbindliche Struktur, die eine vorherige Ordnung voraussetzt. Deshalb müssen zentrale Fragen zwingend vor der Errichtung beantwortet werden.

Vermögen und Nachfolge erst klar strukturieren

Familienstiftungen werden häufig als Instrument zum Vermögensschutz, zur Unternehmensnachfolge oder zur steuerlichen Gestaltung beschrieben. A priori ist das nicht falsch, schließlich erlaubt es eine Stiftung etwa, Beteiligungen zu bündeln, Unternehmensanteile zusammenzuhalten, Erträge nach festen Regeln zu verteilen und Vermögen über Generationen hinweg zu sichern.

Problematisch wird es jedoch, wenn durch solche Umschreibungen der Eindruck entsteht, dass eine Stiftung eine Lösung von der Stange ist, insbesondere, wenn grundlegende Fragen noch ungeklärt sind. Ist beispielsweise noch offen, wofür genau das Vermögen dauerhaft dienen soll, macht es wenig Sinn, über die Formulierung einer Satzung zu sprechen.

Sicher können Stiftungen auch ohne diese Vorarbeit formal funktionieren, inhaltlich konserviert ein solches Vorgehen genau die Unklarheiten, die eigentlich geordnet werden sollten. Entsprechend brauchen künftige Stifter immer erst Klarheit über Zweck, Rollen und Grenzen. Soll das Unternehmen in der Familie bleiben? Sollen alle Kinder wirtschaftlich profitieren oder nur diejenigen, die Verantwortung übernehmen? Soll Vermögen erhalten, verteilt, investiert oder teilweise entnommen werden? Welche Ansprüche sind legitim, welche nicht?

Und wer darf später über diese Fragen entscheiden? Erst wenn diese Fragen beantwortet werden können, macht es Sinn, sich über die konkreten Formulierungen eines Stiftungszwecks Gedanken zu machen.

Der Stiftungszweck gibt langfristig die Richtung vor

Ein Stiftungszweck muss nicht gut klingen, sondern vor allem etwas leisten. Er ist der eigentliche Maßstab, an dem spätere Entscheidungen gemessen werden. Allein deshalb genügt es nicht, allgemein von „Unterstützung der Familie“ oder „Erhalt des Vermögens“ zu sprechen. Der Zweck muss so konkret formuliert sein, dass er auch dann Orientierung bietet, wenn der Stifter selbst nicht mehr moderiert, erklärt oder korrigiert.

Ein Beispiel: Ein Unternehmer möchte sich schrittweise aus seinem Maschinenbauunternehmen zurückziehen. Geplant ist, dass seine älteste Tochter die Geschäftsleitung übernimmt. Seine beiden anderen Kinder sollen wirtschaftlich vom Unternehmen profitieren, ohne eigene GmbH-Anteile zu erhalten, daher überträgt der Unternehmer die Anteile auf eine Familienstiftung. Diese wird Gesellschafterin der GmbH.

Die Tochter tritt den Posten der Geschäftsführerin an, während die beiden Geschwister als Destinatäre berücksichtigt werden. In der Stiftungssatzung muss das als Zweck möglichst präzise ausgearbeitet sein. Schließlich geht es nicht nur darum, Vermögen zu verteilen, sondern auch um den langfristigen Erhalt der GmbH-Beteiligung, die Sicherung der Unternehmensfortführung und die Versorgung der Kinder aus den Erträgen der Stiftung.

Dabei sollten Ausschüttungen nicht beliebig erfolgen, sondern nach festgelegten Kriterien – etwa abhängig von verfügbaren Erträgen, Liquiditätsbedarf des Unternehmens und dem Ziel, das Stiftungsvermögen dauerhaft zu erhalten. Je verständlicher die Regeln sind, desto weniger Konfliktpotenzial besteht. Klar sollte unbedingt sein, wer Destinatär ist.

Werden wie in dem Beispiel nur die eigenen Kinder berücksichtigt? Gehören auch Ehepartner und Enkel zum Kreis der Begünstigten? Was passiert bei Scheidung, Adoption oder Wegzug ins Ausland? Dürfen Ausschüttungen frei erfolgen oder nur für Ausbildung, Gesundheit oder Wohnraum?

Ratsam ist es, dabei immer im Hinterkopf zu behalten, dass eine Stiftung kein beliebig formbares Konstrukt ist. Änderungen an der Satzung sind zwar grundsätzlich möglich, kommen jedoch nur in Ausnahmefällen zum Tragen – beispielsweise, wenn der ursprünglich festgelegte Zweck objektiv nicht mehr erfüllbar ist. Daher sollten vor der Gründung mehrere Szenarien durchgespielt werden.

Wieviel Vermögen ist für eine Stiftung erforderlich?

Eine rechtsfähige Stiftung entsteht erst mit ihrer Anerkennung durch die staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie prüft, ob das Konstrukt eine positive Bestandsprognose hat. Ein wichtiger Aspekt dessen ist die Höhe des sogenannten Ausstattungsvermögens.

Definiert als „selbstständige Vermögensmasse“, setzt es sich beispielsweise aus dem Privat- oder dem Betriebsvermögen des Stifters zusammen. Neben Geldmitteln kann es auch Wertpapiere, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Rechte aller Art oder sogar Kunstgegenstände enthalten. Zwar gibt es keine gesetzliche Mindestsumme, die finanziellen Mittel müssen jedoch ausreichend hoch sein, um den definierten Zweck zu erfüllen.

In der Regel beginnt das ab etwa 150.000 Euro. Entscheidend ist in puncto Finanzierungsbedarf aber nicht nur der rechnerische Wert der finanziellen Mittel, sondern auch, ob dieses Vermögen zur geplanten Stiftung passt und dauerhaft für sie arbeiten kann. Besonders bei privatnützigen Konstrukten muss das eingebrachte Vermögen auch dauerhafte Erträge erzielen können – etwa aus Beteiligungsgewinnen, Dividenden, Mieten oder Kapitalanlagen.

Schließlich finanzieren die Erträge auch die eher administrativen Aufgaben der Stiftung, allen voran ihre Verwaltung. Entsprechend sollte vor der Gründung ein belastbarer Ertrags- und Liquiditätsplan erstellt werden. Aus dem muss klar hervorgehen, wie das Vermögen strukturiert ist, um den Stiftungszweck langfristig zu tragen, ohne die Substanz zu gefährden.

Steuerliche Vorteile und Pflichten richtig einordnen

Stiftungen sollten nie als reiner Steuersparmechanismus gedacht werden. Wer das Gestaltungsinstrument derart nutzen möchte, verkennt seine eigentliche Wirkung, zumal auch privatnützige Stiftungen aus steuerlicher Sicht keine Selbstläufer sind. Sie unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Bei der Übertragung von Vermögen wird bereits die Schenkung relevant. Alle 30 Jahre muss zudem die Erbersatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Zudem unterliegen auch die Begünstigten der Steuerpflicht, wenn sie Ausschüttungen erhalten.

Allerdings ist die laufende Besteuerung auf Stiftungsebene deutlich geringer als auf privater Ebene. Denn anstelle des Einkommensteuertarifs greift die Körperschaftsteuer von pauschal 15 Prozent, wobei ein Freibetrag von 5.000 Euro geltend gemacht werden kann. Außerdem ist die Familienstiftung als Organ selbst nicht gewerbesteuerpflichtig und auf Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaften entfällt nur eine Minimalsteuer von etwa 0,8 Prozent.

Diese gilt auch für Dividenden, wenn die Familienstiftung eine Mindestbeteiligung von 10 Prozent an einer ausschüttenden Kapitalgesellschaft hält. Außerdem werden Mieteinnahmen, die nun der Stiftung zufließen, nur mit 15 Prozent Körperschaftsteuer belastet. Daher kann die Familienstiftung insbesondere bei Thesaurierung als steuerschonendes Investitionsvehikel genutzt werden.

Klare Kontrollmechnismen schützen Vermögen und Familie

Zahlreiche Stiftungen funktionieren vor allem in den ersten Jahren sehr gut, weil der Stifter selbst noch aktiv ist. Er kennt die Hintergründe, die Menschen und die ursprüngliche Absicht. Fällt seine Präsenz weg, wird es dann problematisch, wenn Entscheidungsstrukturen nicht klar geregelt sind. Die Folge? Streit, Haftungsrisiken und Fehlentscheidungen. Entsprechend sollte festgelegt werden, welche Beschlüsse der Vorstand allein fassen darf und ob ein weiteres Organ zustimmen muss.

Besonders bei privatnützigen Stiftungen sind Kontrollmechanismen entscheidend – allen voran für Immobilienverkäufe, größere Ausschüttungen, Darlehen an Familienmitglieder oder Geschäfte mit nahestehenden Personen. Zusätzlich sollten für Vermögensanlagen schriftliche Leitlinien, Dokumentationspflichten und Regeln zum Umgang mit Interessenkonflikten festgelegt werden.

Unternehmensnachfolge und Vermögen langfristig sichern

Privatnützige Stiftungen sind weder ein einfacher Steuerspartrick noch eine elegante Verpackung für ungelöste Nachfolgestrukturen. Sie funktionieren nur, wenn sie als verbindliche Unternehmens- und Vermögensstruktur verstanden werden. Gerade Familienstiftungen können helfen, Beteiligungen zusammenzuhalten, Unternehmen über Generationen fortzuführen und Angehörige nach festen Regeln wirtschaftlich einzubinden. Dafür müssen Zweck, Ausstattungsvermögen, Erträge, Ausschüttungen und Kontrollmechanismen jedoch von Anfang an geregelt sein.

Für Stiftungswillige bedeutet das, genügend Zeit für eine Orientierungsphase einzuplanen, um sich selbst Klarheit darüber zu verschaffen, welches Vermögen dauerhaft gebunden werden soll, welchen Zweck es erfüllen kann und wer künftig profitieren darf. Erst danach stellt sich die Frage nach der konkreten Stiftungsgestaltung.

  1. Grundlagen Stiftungsvermögen. Bundesverband deutscher Stiftungen.
  2. § 80 Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
  3. § 81 Stiftungsgeschäft. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
  4. § 83 Stiftungsverfassung und Stifterwille. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
  5. Körperschaftsteuergesetz (KStG). § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht. Bundesministerium der Justiz für Verbraucherschutz. 
  6. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), § 1 Steuerpflichtige Vorgänge.
  7. Drache, Sascha: Falsch Reich: Warum Erfolg nicht trägt. Bourdon Verlag GmbH, Münster 2026.

Bildnachweis: Depositphotos/Sepy

Über den Autor

Porträtfoto von Sascha Drache, Unternehmer, Autor und Gründer von RS Ratgeber Stiftung Beratung e.K.

Sascha Drache Sascha Drache ist Unternehmer, Autor und Stiftungsberater sowie Gründer von RS Ratgeber Stiftung Beratung e.K. Nach beruflichen Stationen in der Finanzdienstleistung und im Immobilienbereich gründete er 2007 seine erste eigene Stiftung. Aus dieser praktischen Erfahrung heraus entwickelte sich seine heutige Tätigkeit in der strategischen Stiftungsberatung. Mit Ratgeber Stiftung begleitet er Unternehmer, vermögende Privatpersonen und Familienunternehmen bei Fragen rund um Vermögensstrukturierung, Nachfolgeplanung und langfristigen Vermögensschutz. www.ratgeber-stiftung.de
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