GmbH & Co. KG: Erklärung, Haftung, Vor- und Nachteile
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GmbH & Co. KG: Erklärung, Haftung, Vor- und Nachteile

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Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft, die eine Mischform aus einer GmbH und einer Kommanditgesellschaft darstellt. Die Rechtsform bietet verschiedenste Vorteile wie z.B. den unkomplizierten Zugriff auf Gewinnanteile. Weniger vorteilhaft sind hingegen die hohen Gründungs- und Verwaltungskosten. Unser Ratgeber zu dieser Unternehmensform informiert Sie über alle Merkmale der Unternehmensform und klärt über Chancen und Risiken auf. Ein umfassender FAQ-Bereich beantwortet zudem die am häufigsten gestellten Leserfragen zum Thema.

Definition und Grundlagen

Die GmbH & Co. KG – Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft – ist eine Personengesellschaft, die eine besondere Mischform aus einer GmbH und einer Kommanditgesellschaft darstellt. Bei der normalen KG ist der haftende Gesellschafter, also der Komplementär, eine natürliche Person. Im Fall einer GmbH & Co. KG tritt als Komplementär eine GmbH auf. Dadurch werden die Haftungsrisiken für die Personen hinter der Gesellschaft verringert.

Eine GmbH & Co. KG ist gesellschaftsrechtlich so konstruiert, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch die Position des Geschäftsführers der gesamten GmbH & Co. KG innehat. Der Kommanditist hat im Hinblick auf die Geschäftsführung keinerlei Befugnisse, diese liegen bei der GmbH. Er kann allerdings bei außergewöhnlichen Geschäften ein Einspruchsrecht geltend machen.

Das Wichtigste auf einen Blick

Infografik: GmbH und Co. KG

Besondere Merkmale der GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG weist im Vergleich zu anderen unternehmerischen Rechtsformen einige Besonderheiten auf, die im Folgenden kurz erläutert werden. Sie betreffen:

  1. Rechtliche Stellung
  2. Anzahl der Gründungspersonen und Gründungsablauf
  3. Höhe der Kapitaleinlagen
  4. Geschäftsführung
  5. Buchführung
  6. Gewinn-und Verlustrechnung
  7. Haftung
  8. Besteuerung
  9. Firmennamen

1. Rechtliche Stellung

Die GmbH & Co. KG ist nach deutschem Recht eine Kommanditgesellschaft (KG) und damit eine Personengesellschaft. Sie unterscheidet sich von einer typischen KG dadurch – wie bereits eingangs erwähnt – dass keine natürliche Person, sondern die GmbH als Komplementär haftet. Das Ziel ist ein Ausschluss bzw. eine Begrenzung der Haftungsrisiken für die einzelnen Personen, die hinter der Gesellschaft stehen.

2. Anzahl der Gründungspersonen und Gründungsablauf

Eine GmbH & Co. KG kann von einer Person gegründet werden, sofern diese gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH (Unternehmer) sowie Kommanditist (Kapitalgeber) ist. Um diese Rechtsform ins Leben zu rufen, haben konkret zwei Gründungen zu erfolgen. Zunächst muss die Komplementär-GmbH bestehen. Dies verlangt einen schriftlichen, notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag und die Eintragung ins Handelsregister B.

Im zweiten Schritt schließen die Gesellschafter der KG einen Gesellschaftsvertrag ab. Dieser muss nicht zwingend schriftlich abgefasst werden, trotzdem ist eine solche Ausarbeitung zu empfehlen, um eventuelle spätere Streitigkeiten über Inhalte zu vermeiden. Im Vertrag werden Einlagen festgelegt, die jeder Gesellschafter zu erbringen hat. Auf diese Weise entsteht die KG im Innenverhältnis. Um auch im Außenverhältnis zu existieren, muss die KG ebenfalls ins Handelsregister eingetragen werden oder bereits ihre Geschäfte aufgenommen haben. Für die GmbH & Co. KG ist das Handelsregister A zuständig. Weitere Anmeldungen sind jeweils für beide Unternehmen beim Gewerbeamt, bei der Finanzbehörde sowie bei der IHK oder der HWK erforderlich.

Die Gesellschaftsverträge der GmbH und der KG sollten sorgfältig aufeinander abgestimmt werden, damit es im laufenden Betrieb nicht zu Schwierigkeiten kommt. Es gibt spezialisierte Rechtsanwälte, die als Berater hinzugezogen werden können, um überflüssige Fehler zu vermeiden.

3. Höhe der Kapitaleinlagen

Die Mindesteinlage beträgt wie bei einer normalen GmbH 25.000 Euro, wobei auch Sachwerte eingebracht werden können. Für die Einlagen der Kommanditisten gibt es keine Vorschriften oder Mindestbeträge.

4. Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG erfolgt in der Regel durch den Geschäftsführer (GF) der GmbH. Es ist aber auf Grund der Kombination von KG- und GmbH-Recht auch eine so genannte Fremdorganschaft möglich. Das heißt, dass externe Fachleute als GF auftreten können. Auch eine Prokura ist erlaubt. Kommanditisten sind jedoch von der Leitung ausgeschlossen, es sei denn, sie werden zum GmbH-Geschäftsführer bestellt.

5. Buchführung

Für die GmbH wie für die GmbH & Co. KG sind jeweils eine doppelte Buchführung, eine Bilanzierung sowie eine Inventur erforderlich.

6. Gewinn-und Verlustrechnung

Bei der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. -beteiligung greifen im Wesentlichen die Vorgaben des KG-Rechts. Der Gewinn oder Verlust wird zum Ende eines Wirtschaftsjahres mit einer Bilanz festgehalten. Anschließend erfolgt die Berechnung für jeden einzelnen Gesellschafter. Diese verfügen normalerweise über eigene Kapitalkonten, auf die sie jederzeit zugreifen können.

Bei einer Gewinnverteilung muss diese nicht zwangsläufig den Einlagenwerten entsprechen. Zwar sind die Details gesetzlich geregelt, sie können aber durch abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag geändert werden.

Eine andere Möglichkeit ist, dass die Komplementär-GmbH weder einen Kapitalanteil hält noch ein Stimmrecht hat. Dies ist machbar, wenn die Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind und hier über die gleichen Anteile verfügen wie in der KG. Man spricht in diesem Fall von einer personengleichen Gesellschaft.

7. Haftung

Die spezielle Struktur einer GmbH & Co. KG wirkt sich auch entscheidend bei Haftungsfragen aus. So haften die Kommanditisten beschränkt mit ihrer Einlage, der Komplementär dagegen unbeschränkt mit seinem Gesamtvermögen. Da der Komplementär in diesem Fall jedoch eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft ist, sind alle Gesellschafter der GmbH & Co. KG ebenfalls nur beschränkt haftbar.

8. Besteuerung

Die Gründung einer GmbH & Co. KG erfolgt nicht selten aus steuerlichen Gründen. Man muss dabei allerdings zwischen den einzelnen Institutionen GmbH, KG und Gesellschaftern trennen. Zu berücksichtigen sind auf jeden Fall zwei Ertragssteuern für alle Beteiligten, und zwar die Einkommensteuer auf der einen sowie die Körperschaft- und Gewerbesteuer auf der anderen Seite, und natürlich die Umsatzsteuer. Gehört zur Geschäftstätigkeit einer GmbH & Co. KG der Umgang mit Immobilien und Grundstücken, sollte im Rahmen der Gründung auch mit dem Anfall von Grunderwerbsteuer gerechnet werden.

Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die Komplementär-GmbH wie eine normale GmbH und die GmbH & Co. KG wie eine normale KG besteuert wird. Gewinne von Kommanditisten werden, sofern es sich um natürliche Personen handelt, nach dem Einkommensteuerrecht behandelt. Die Komplementär-GmbH hat Körperschaftsteuer zu entrichten. Den Solidaritätszuschlag müssen beide Teile zahlen. Für die GmbH & Co. KG fallen Gewerbe- und Umsatzsteuer an. Wenn weitere Mitarbeiter beschäftigt werden, kommt noch die jeweilige Lohnsteuer hinzu.

9. Firmenname

Die Namenswahl ist relativ frei. Es kann sich um eine Personen-, Sach-, Fantasie- oder Mischfirma handeln. Erforderlich ist jedoch die Nennung des Zusatzs GmbH & Co. KG.

Vorteile und Nachteile

Wie jede andere Rechtsform für ein Unternehmen hat die GmbH & Co. KG ihre Vor- und Nachteile, die hier dargelegt werden.

Vorteile

  • Ein wesentlicher Vorteil ist die Haftungsbeschränkung, da eine GmbH & Co. KG als „Personengesellschaft mit beschränkter Haftung“ gilt.
  • Entstehen Verluste auf Gesellschafterebene, können diese unter Umständen mit Gewinnen aus anderen Einkünften verrechnet werden, sofern der Gesellschafter eine natürliche Person ist.
  • Auch bei einer Beteiligung zahlreicher Kommanditisten kann die alleinige Leitung des Unternehmens beim GF der Komplementär-GmbH liegen.
  • Die Geschäftsführung kann durch eine Person erfolgen, die nicht Gesellschafter ist. Eine solche Fremdgeschäftsführung trägt zur Sicherung des Unternehmens bei einer Nachfolgeregelung bei.
  • Die Gesellschaftsform bietet flexible Gestaltungsmöglichkeiten, da eventuelle Änderungen im Gesellschaftsvertrag der KG lediglich durch einen Notar beim Handelsregister angemeldet, aber nicht beurkundet werden müssen
  • Durch die Aufnahme weiterer Kommanditisten lässt sich relativ unkompliziert das Eigenkapital erweitern.
  • Die Gesellschafter erhalten einen einfachen Zugriff auf ihre Anteile von Gewinnen.

Nachteile

  • Es fallen hohe Gründungskosten an, da sie für die GmbH und für die GmbH & Co. KG entrichtet werden müssen.
  • Wegen der sehr komplexen Struktur der Gesellschaft besteht bei der Gründung zudem ein hoher Beratungsbedarf mit entsprechenden Kosten.
  • Die Kreditwürdigkeit wird bei einer GmbH & Co. KG wegen der Haftungsbeschränkung nicht so hoch eingestuft wie bei anderen Unternehmensformen, weshalb eine externe Kapitalbeschaffung manchmal schwierig ist.
  • Der finanzielle Aufwand für die Verwaltung, Buchführung, Bilanzen etc. und die damit verbundenen Formalitäten sind beim Betrieb dieser Unternehmensform ebenfalls recht hoch, da sie für zwei Firmen vorzunehmen sind.
  • Durch die bestehende Publizitätspflicht müssen die Jahresabschlüsse sowohl der GmbH als auch der KG offengelegt werden.

Vertragsbestandteile bei einer GmbH & Co. KG

Der Gesellschaftervertrag für eine GmbH & Co. KG muss nicht schriftlich fixiert werden, was in der Praxis aber nur selten geschieht. Mit der Schriftform wird für alle Beteiligten mehr Klarheit geschaffen. Bestandteile eines solchen Vertrages können unter anderem sein:

  • Zweck der Gesellschaft
  • Sitz und Firma der Gesellschaft
  • Beginn und Dauer (letztere in der Regel unbestimmt)
  • Gesellschafter und ihre Einlagen
  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Vereinbarungen über Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse sowie über das Stimmrecht
  • tätige Mitarbeit und Wettbewerb
  • Buchführung und Bilanzierung
  • Gewinn- und Verlustverteilung
  • Kündigung der Gesellschaft
  • Ausschluss von Gesellschaftern
  • Tod eines Gesellschafters
  • Auflösung der Komplementärin
  • Auseinandersetzung, Abfindung und Verbindlichkeiten
  • güterrechtliche Vereinbarungen

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

1. Wer kann eine GmbH & Co. KG gründen?

Grundsätzlich ist die Gründung einer GmbH & Co. KG durch eine einzelne Person möglich. Dazu muss sie allerdings sowohl Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und Kommanditist – also Kapitalgeber – sein. Damit eine GmbH & Co. KG ins Leben gerufen werden kann, sind zwei Gründungsschritte erforderlich. Zunächst muss eine Komplementär-GmbH gegründet werden, was nur durch einen schriftlich fixierten und von einem Notar beurkundeten Gesellschaftsvertrag sowie einer Eintragung in das Handelsregister B erfolgen kann.

Anschließend verfassen die Gesellschafter einen Gesellschaftsvertrag. Dieser muss nicht zwingend schriftlich abgefasst werden, obwohl ein solches Vorgehen zu empfehlen ist, damit bei eventuellen Streitfällen die Inhalte des Vertrages eindeutig belegt werden können. Der Vertrag enthält unter anderem die Höhe der Einlagen jedes einzelnen Gesellschafters und bringt die Entstehung der KG im Innenverhältnis auf den Weg. Damit die KG aber auch im Außenverhältnis existent wird, muss sie entweder ihre Geschäfte aufnehmen oder im in das Handelsregister eingetragen werden. Hierfür ist das HR A zuständig. Weiterhin müssen Anmeldungen beim Gewerbe- und Finanzamt und bei der IHK oder HWK erfolgen.

Damit Schwierigkeiten im laufenden Betrieb vermieden werden können, sollten die jeweiligen Gesellschaftsverträge von GmbH und KG mit großer Sorgfalt aufeinander abgestimmt sein.

2. Was ist ein Komplementär in einer GmbH & Co. KG?

Komplementäre gelten als Gesellschafter einer KG, die mit ihrem persönlichen Vermögen und unbegrenzt haften. Allerdings ist bei einer GmbH & Co. KG der Komplementär eine GmbH. Da diese aber eine juristische und keine natürliche Person ist (wie beispielsweise in einer OHG), haftet sie lediglich mit ihrem kompletten Geschäftsvermögen. Eine persönliche Haftung ist also ausgeschlossen.

3. Was ist ein Kommanditist in einer GmbH & Co. KG?

Kommanditisten sind Gesellschafter der KG. Ihre Haftungssumme wird in der Regel durch den im Handelsregister eingetragenen Betrag beschränkt.

4. Was sind die Vor- und Nachteile dieser Rechtsform?

Jede Rechtsform eines Unternehmens hat ihre Vor- und Nachteile, die vor einer Gründung sorgsam erwogen werden sollten. Dies gilt auch für eine GmbH & Co. KG. Ihre Haftungsbeschränkung – denn sie ist im Grunde eine Personengesellschaft mit beschränkter Haftung – ist sicherlich ein bedeutender Vorteil. Sollten auf Gesellschafterebene Verluste entstehen, können diese unter bestimmten Umständen, und sofern der Gesellschafter eine natürliche Person ist, mit Erträgen aus anderen Einkünften verrechnet werden.

Ein weiterer Vorteil ist, dass die Geschäftsführung an eine externe Person übertragen werden kann, die kein Gesellschafter ist. Dies ermöglicht eine einfachere Nachfolgeregelung und somit Sicherung des betroffenen Unternehmens. Darüber hinaus bietet eine GmbH & Co. KG sehr flexible Gestaltungsmöglichkeiten. Soll der Gesellschaftsvertrag der KG geändert werden, ist lediglich eine Anmeldung beim Handelsregister durch einen Notar erforderlich, jedoch nicht eine Beurkundung.

Eine Erhöhung des Eigenkapitals lässt sich bei einer GmbH & Co. KG recht einfach durch die Hinzuziehung anderer Kommanditisten erreichen. Außerdem haben die Gesellschafter einen unkomplizierten Zugriff auf ihre Gewinnanteile.

Ein Nachteil sind die relativ hohen Gründungskosten, da sie sowohl für die GmbH als auch für die GmbH & Co. KG fällig werden. Die Kosten zu Beginn werden häufig noch dadurch gesteigert, dass auf Grund der komplexen Struktur in der Regel ein großer Beratungsbedarf besteht. Buchführung, Verwaltung, Bilanzen und die damit zusammenhängenden Formalitäten belasten die Finanzen zusätzlich, da sie bei einer GmbH & Co. KG für zwei Firmen durchzuführen sind. Wegen der Publizitätspflicht müssen für KG und GmbH die Jahresabschlüsse offengelegt werden. Und nicht zuletzt spielt auch die Kreditwürdigkeit eine Rolle, da sie durch die Haftungsbeschränkung der GmbH & Co. KG bei Geldgebern nicht so hoch eingestuft wird wie bei anderen Unternehmensformen.

5. Wie wird eine GmbH & Co. KG besteuert?

Die GmbH & Co. KG bzw. ihr Kommanditist und ihr Komplementär unterliegen verschiedenen Besteuerungen. Der Kommanditist muss Einkommenssteuern entrichten, der Komplementär bzw. die GmbH Körperschaftssteuern. Des weiteren fallen Umsatz-, Gewerbe- sowie unter Umständen Schenkungs- und Erbschaftssteuern an. Wenn Mitarbeiter eingestellt werden, wird außerdem Lohnsteuer fällig, und bei Grundstückskäufen auf die Gesamthand auch Grunderwerbssteuer.

6. Wer führt die Geschäfte in einer GmbH & Co. KG?

Die Geschäftsführung innerhalb einer GmbH & Co. KG obliegt der GmbH. Allerdings darf die Gesellschaft selbst nicht Geschäftsführerin sein, da sie keine natürliche Person ist. Aus diesem Grund wird der Geschäftsführer der GmbH mittelbar auch Geschäftsführer der GmbH & Co. KG. Der Posten muss nicht unbedingt von einem der Gesellschafter besetzt, sondern kann auch von einer externen Person bekleidet werden.

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Über den Autor

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Carolin Fischer Carolin Fischer ist Content-Managerin und Redakteurin bei onpulson.de. Sie ist spezialisiert auf die Themen "Personal", "Mittelstand" und "Karriere". Zuvor hat sie mehrere Jahre für die Süddeutsche Zeitung in München gearbeitet und ist heute noch u.a. im PR-Bereich tätig.
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