Rückkehr aus Dubai: Wann deutsche Expats wieder unbeschränkt steuerpflichtig werden
Bei zahlreichen Unternehmern, Gesellschaftern und Expats standen die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) bisher für internationale Geschäftsmöglichkeiten, hohe Lebensqualität und ein günstiges steuerliches Umfeld. Schließlich existiert hier keine Einkommensteuer und selbst Firmen unterliegen je nach Struktur, Gewinnhöhe und Freezone-Status lediglich einer moderaten Körperschaftsteuer. Seit Beginn des Krieges der USA und Israels gegen den Iran sieht das allerdings anders aus.
Es mehren sich Schlagzeilen über „tiefe Kratzer im Glitzerlack der Emirate“ und „das Ende einer sicheren Traumwelt“. Beobachtern zufolge haben die VAE in den ersten Kriegswochen mehr iranische Drohnen und Raketen abbekommen als Israel. Und trotz anhaltender Bemühungen um eine Waffenruhe wachsen auch die Spannungen zwischen den restlichen Golfstaaten weiter. Für viele deutsche Expats verändert sich damit die persönliche und unternehmerische Risikobewertung, sodass für sie zumindest vorübergehend eine Rückkehr in die alte Heimat sinnvoll erscheint. Allerdings können genau hier steuerliche Fallstricke lauern.
Wann die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt
Kehren Expats nach Deutschland zurück, gelten für die hiesigen Finanzbehörden nicht die individuellen Absichten als ausschlaggebend. Ob ein Aufenthalt in der BRD lediglich als temporäre Zwischenlösung gedacht war, bis sich die „höchst volatile“ Lage in Dubai stabilisiert, spielt bei der Frage, ob Abgaben an den Fiskus getätigt werden müssen, keine Rolle. Vielmehr interessieren Finanzämter Tatsachen, die man potenziell auch unabsichtlich geschaffen hat. Entscheidend sind hier Aspekte wie Wohnraum, Aufenthaltsdauer, familiäre Bindung oder der Ort unternehmerischer Entscheidungen.
Dabei betrifft der erste Prüfblock der Finanzverwaltung immer die persönliche Steuerpflicht. Die besteht grundsätzlich und unbeschränkt auf das gesamte Welteinkommen, wenn eine Person im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Relevant für Rückkehrer ist hier zunächst § 8 AO, der den Wohnsitz als Ort definiert, wo jemand „eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird“.
Allerdings setzt ein solcher Wohnsitz nicht unbedingt voraus, dass sich seine Bewohner dauerhaft wieder in der Bundesrepublik niederlassen wollen. Eine Wohnung, die objektiv zum Wohnen geeignet ist und jederzeit genutzt werden kann, genügt für den Fiskus bereits. Unter Umständen reicht sogar ein dauerhaft nutzbares Zimmer bei Angehörigen, um wieder uneingeschränkt steuerpflichtig zu sein.
Sechs-Monats-Regel und gewöhnlicher Aufenthalt
Mit einer Rückkehr in die BRD kann zudem ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO entstehen, wenn eine Person länger als sechs Monate zusammenhängend in Deutschland verweilt. Kurzfristige Unterbrechungen oder Auslandsreisen verhindern eine solche Einordnung nicht automatisch. Maßgeblich ist immer die tatsächliche Lebensrealität beziehungsweise der sogenannte „Mittelpunkt der Lebensinteressen“.
Zwar findet sich im deutschen Steuerrecht keine exakte Definition für diesen Begriff, er findet aber im OECD-Musterabkommen Anwendung, wonach persönliche und wirtschaftliche Bindungen, sprich familiäre Beziehungen, soziale Netzwerke, unternehmerische Aktivitäten und das gewöhnliche Konsumverhalten ausschlaggebend sind.
Das heißt: Selbst wer als verheiratete Person allein im Ausland lebt, kann einen steuerlichen Mittelpunkt in Deutschland behalten, sofern sich dort etwa der Rest der Familie oder die unternehmerischen Interessen befinden. Fehlt ein eindeutiger Lebensmittelpunkt, kann es schlimmstenfalls zu doppelten oder sogar multiplen Steuerpflichten kommen.
Zwar sollen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dies eigentlich verhindern, allerdings besteht ein solches zwischen Deutschland und den VAE seit dem 31. Dezember 2021 nicht mehr. Dadurch fehlen entsprechende abkommensrechtliche Regeln und es entfallen die üblichen Entlastungs- und Zuordnungsmechanismen. In der Folge gewinnen die nationalen steuerlichen Vorschriften an Bedeutung – allen voran zu Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt.
Für Privatpersonen, für die in den VAE regelmäßig keine Einkommensteuer anfällt, dürfte eine klassische Doppelbesteuerung bei persönlichen Einkünften weniger ins Gewicht fallen. Doch für Gesellschaften, Betriebsstätten, Beteiligungsstrukturen und Vermögensübertragungen sieht das anders aus. Hier kann das fehlende DBA zu erheblichen Abgrenzungs- und Gestaltungsfragen führen.
Vorsicht bei der Unternehmensbesteuerung
Besonders sensibel ist eine Rückkehr für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, die eine sogenannte Wegzugsteuer nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG zahlen mussten. Denn bei ihrer Heimkehr steht diese Thematik erneut im Raum. Entsprechend sollte man vorab prüfen, ob unter Umständen die sogenannte Rückkehrerregelung greift. Sie ermöglicht es, dass eine beim Wegzug aus Deutschland festgesetzte Steuer auf stille Reserven von Unternehmensanteilen rückwirkend komplett entfällt, wenn die Person innerhalb einer bestimmten Frist wieder nach Deutschland zurückkehrt.
Allerdings hat das ATAD-Umsetzungsgesetz die Voraussetzungen hierfür deutlich verschärft. Die betroffenen Anteile dürfen zwischenzeitlich weder schädlich veräußert noch übertragen noch eingelegt worden sein, und das deutsche Besteuerungsrecht muss erneut entstehen.
Außerdem ist der Zuzug in die Bundesrepublik kein automatischer steuerlicher Neustart zum aktuellen Marktwert. Wurden in den VAE erhebliche Wertsteigerungen aufgebaut und nach der Rückkehr in die Bundesrepublik in Form von Beteiligungen, Fondsanteilen oder anderen relevanten Vermögenswerten verkauft, sind diese Wertzuwächse nicht vor dem Zugriff deutscher Finanzämter geschützt, auch wenn nach § 17 Absatz 2 Satz 3 EStG bereits im Ausland besteuerte Wertsteigerungen Berücksichtigung finden können.
Das gilt mit einer Rückkehr in die deutsche, unbeschränkte Steuerpflicht möglicherweise auch für Beteiligungen an VAE-Gesellschaften. In solchen Fällen können Finanzämter potenziell kritische Abgrenzungsfragen zur Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen sowie zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG stellen.
Beteiligungs- und Holdingstrukturen prüfen
Aufgrund des bereits erwähnten fehlenden DBAs gewinnen außerdem Funktions- und Tätigkeitsanalysen erheblich an Bedeutung. Daher sollte man unbedingt prüfen, wie bestehende Beteiligungs- und Holdingstrukturen steuerlich zu bewerten sind. Das gilt besonders, wenn ein Risiko besteht, VAE-Gesellschaften steuerlich nach Deutschland zu ziehen. Arbeiten Geschäftsführer, Arbeitnehmer oder Family-Office-Mitarbeiter für eine VAE-Gesellschaft, befinden sich aber physisch in Deutschland, kann dies sowohl eine Einkommensteuerpflicht des Arbeitnehmers als auch lohnsteuerliche beziehungsweise Payroll-bezogene Pflichten auslösen.
Werden zudem wesentliche unternehmerische Entscheidungen dauerhaft und überwiegend hierzulande getroffen, kann die formal in den VAE registrierte Gesellschaft nach § 1 KStG auch unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig werden. Kritisch beäugt das Finanzamt dabei Tätigkeiten wie Vertragsverhandlungen, Zahlungsfreigaben aus dem Homeoffice, strategische Board-Entscheidungen, Investmentfreigaben für eine VAE-Holding, Treasury- oder Personalentscheidungen oder sogar die laufende Steuerung einer operativen Gesellschaft oder Family-Office-Struktur.
Und selbst wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht vollständig in die BRD verlagert, kann eine deutsche Betriebsstätte oder Vertreterbetriebsstätte entstehen. Nach § 12 AO gilt jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, als Betriebstätte. Nach § 13 AO kann aber auch ein ständiger Vertreter in Deutschland steuerlich relevant werden, falls er Geschäfte für ein Unternehmen erledigt und dessen Weisungen unterliegt. Dazu gehören beispielsweise auch Tätigkeiten mit Außenwirkung – etwa eine regelmäßige Kundenbetreuung, Vertriebsfunktionen oder Projektsteuerung.
Nachweise als steuerliches Risikomanagement
Die folgenden Konstellationen können dazu führen, dass Deutschland nach einer Rückkehr aus den VAE wieder umfassende Besteuerungsrechte geltend macht. Insbesondere bei kurzfristigen Rückkehrentscheidungen sollten folgende Aspekte sorgfältig geprüft und dokumentiert werden:
- Nutzbarer Wohnraum in Deutschland: Bereits eine jederzeit verfügbare Wohnung kann einen steuerlichen Wohnsitz begründen und zur unbeschränkten Steuerpflicht führen.
- Mehrmonatiger Aufenthalt: Ein längerer Aufenthalt kann einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen und ebenfalls die unbeschränkte Steuerpflicht auslösen.
- Leitungsentscheidungen aus Deutschland: Trifft man wesentliche unternehmerische Entscheidungen von Deutschland aus, können die Finanzbehörden den Ort der Geschäftsleitung in Deutschland annehmen.
- Fehlende Dokumentation: Ohne eine nachvollziehbare Dokumentation der tatsächlichen Lebens- und Tätigkeitsverhältnisse steigt das Risiko steuerlicher Auseinandersetzungen und einer erneuten Besteuerung in Deutschland.
Wer dem Finanzamt gegenüber darlegen muss, dass ein Aufenthalt lediglich vorübergehend war, dass in Deutschland nicht der Ort der Geschäftsleitung ist oder dass eine VAE-Gesellschaft weiterhin über ausreichend Substanz verfügt, braucht belastbare Nachweise. Dazu gehören neben einem Aufenthaltskalender mit Ein- und Ausreisedaten auch Flugtickets, Boardingpässe, Hotel- und Mietunterlagen, etwa zum Nachweis der tatsächlichen Nutzung deutscher Wohnräume.
Ebenso können auch Unterlagen zur Alltagsorganisation eine Rolle spielen. Auf Unternehmensebene sollten Board-Protokolle, Gesellschafterbeschlüsse, Kompetenzregelungen für lokale Geschäftsführer in den VAE oder die Dokumentation lokaler Substanz wie Büro, Verträge oder Bankprozesse zeitnah gesichert werden. Selbst frühere Wegzugsteuerbescheide und Beteiligungswerte zum Zeitpunkt der Rückkehr sollten für den Fall griffbereit sein, wenn die Finanzverwaltung Fragen stellt.
Literatur & Weblinks
- Vereinigte Arabische Emirate: Reise und Sicherheitshinweise. Auswärtige Amt, 29.07.2026.
- Population Growth. data.worldbank.group.
- Vereinigte Arabische Emirate – Daten & Fakten. de.statista.com, 17.12.2025.
- Leben und Arbeiten in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Deutsche Auslandsvertretung in den Vereinigten Arabischen Emiraten.
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